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Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e I. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze wurden u. a. die Einführung und Begleitung von Zivildienstleistenden mit Wirkung ab 01. Januar 2010 neu geregelt. Nach § 25 b Abs. 1 Satz 1 ZDG sind die Zivildienstleistenden zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren (sog. Informationstag).
2Zur Vorbereitung der Umsetzung dieser gesetzlichen Änderungen wurde von der Beteiligten eine Projektgruppe eingerichtet, der auch Mitglieder des Antragstellers angehörten. In dieser Projektgruppe wurde festgelegt, dass die Informationstage von folgenden Beschäftigtengruppen des Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ) durchgeführt werden sollten: Sachbearbeiter/innen der Zivildienstschulen, Regionalbetreuer/innen, Sachbearbeiter/innen der Zivildienstgruppen, Beschäftigte der Zentrale des BAZ und Dozenten/innen der Zivildienstschulen. Für die 94 im Außendienst des BAZ tätigen Regionalbetreuer/innen (im Folgenden: Regionalbetreuer) wurden dabei jeweils maximal 45 Informationstage im Kalenderjahr festgelegt, wovon in einem Kalendermonat nicht mehr als acht anfallen dürfen. Die zur Durchführung des Informationstages erforderlichen Unterlagen bzw. Dateien sollen den Unterrichtenden zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Dienstanweisung für Regionalbetreuer geändert. Während nach Nr. 4.4 der Dienstanweisung in der anfänglichen Änderungsfassung festgelegt war, dass die Teilnahme dieser Außendienstmitarbeiter an den Informationstagen generell verpflichtend sei, lautet die erneut geänderte, ab 01. Januar 2010 geltende Fassung der Nr. 4.4 Abs. 2 der Dienstanweisung für Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer (im Folgenden: Dienstanweisung).
3"Die Teilnahme an den Informationstagen ist dabei grundsätzlich verpflichtend. Um eine kompetente Durchführung des Zivildienstes zu gewährleisten, auch unter Berücksichtigung des Lerndienstes, sind die notwendigen und erforderlichen Informationsveranstaltungen auf unterschiedlichen Ebenen durchzuführen. Dabei hat die Durchführung der Informationstage Priorität; alle sonstigen Aufgaben, Erledigungen sind im Kollisionsfall auf ein unerlässliches Maß zurückzunehmen."
4An diesen Änderungen wurde der Antragsteller nicht förmlich, sondern im Rahmen der Mitwirkung in der Projektgruppe und im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt. Der Antragsteller reklamierte wegen der vorgesehenen Übertragung der Durchführung der sog. Informationstage auf die Regionalbetreuer gem. Nr. 4.4 der Dienstanweisung seit dem 30. März 2009 wiederholt das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Dies lehnte die Beteiligte stets ab, weil sie das Vorliegen des geltend gemachten Mitbestimmungstatbestandes verneinte.
5Am 07. April 2010 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Informationstage in der vorhergesehenen Form würden etwa 20 % der Arbeitszeit der Regionalbetreuer ausmachen. Diese zusätzliche Aufgabe führe zur verstärkten geistig-psychischen Inanspruchnahme, ohne dass eine entsprechende tatsächliche Kompensationsmöglichkeit bestände, und damit zur einer Hebung der Arbeitsleistung.
6Der Antragsteller beantragt,
7festzustellen, dass die Übertragung der Durchführung der sog. Informationstage gemäß Nr. 4.4 der Dienstanweisung für Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer in der am 01. Januar 2010 geltenden Fassung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
8Die Beteiligte beantragt,
9den Antrag abzulehnen.
10Sie trägt im Wesentlichen vor: Nr. 4.4 der Dienstanweisung beinhalte keine Hebung der Arbeitsleistung für die Regionalbetreuer. Vielmehr werde durch die dortige Regelung der Priorität für Informationstage und die Nachrangigkeit für sonstige zeitgleich anfallende Dienstgeschäfte den Regionalbetreuern ausdrücklich eine Kompensationsmöglichkeit eingeräumt. Darüber hinaus beständen weitere Kompensationsmöglichkeiten, wobei es dem einzelnen Regionalbetreuer überlassen werde, in welcher Weise er hiervon Gebrauch mache. Begleitend sei auch die Dienstzeit der Regionalbetreuer flexibilisiert worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beteiligten Bezug genommen.
12II.
13Der Antrag ist nicht begründet.
14Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen u.a. über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung.
15Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter Hebung der Arbeitsleistung Maßnahmen, die darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ zu fördern, d. h. die Güte oder die Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrags anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Zweck der Mitbestimmung besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.
16Danach sind zunächst alle Maßnahmen erfasst, die unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Letzteres ist anzunehmen, wenn bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u. a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird, (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 01. September 2004, ZfPR 2004, 231, 233 m.w.Nw.).
17Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt in der Übertragung der Durchführung der Informationstage gemäß Nr. 4.4 der Dienstanweisung keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Dabei sind sich die Verfahrensbeteiligten darin einig, dass diese Änderung der Dienstanweisung keine ausdrücklich auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahme beinhaltet. Sie führt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zwangsläufig zu einer verstärkten geistig-psychischen Inanspruchnahme der Regionalbetreuer, der sich diese nicht unausweichlich entziehen können.
18Die Fachkammer sieht allein in dem Umstand, dass einem Regionalbetreuer ab Januar 2010 die Durchführung jährlich bis 45 Informationstage - davon maximal 8 Tage im Monat - abverlangt werden, noch keinen nennenswerten Anstieg seiner geistig-psychischen Belastung. Denn er wurde auch bisher eingesetzt, um die Zivildienstleistenden im Rahmen des Einführungsdienstes - allerdings bis 31. Dezember 2009 in mehrtägigen Lehrgängen - über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Zwar mögen die Regionalbetreuer, denen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten von der Projektgruppe erarbeitete umfassende Materialien und Daten als Hilfsmittel für die Durchführung der Informationstage zur Verfügung gestellt worden sind, wegen der Umgewöhnung auf die Konzentration der Informationsvermittlung auf einen Tag und auf die nunmehr zahlenmäßig größeren zu informierenden Gruppen kurzfristig stärker in geistig-psychischer Hinsicht gefordert werden. Dies fällt jedoch als objektive Komponente im Hinblick auf die nur kurzfristige Dauer der Eingewöhnung nicht ins Gewicht. Ein nennenswerter Anstieg der geistig-psychischen Belastung wäre - wie auch der Antragsteller im Anhörungstermin hervorgehoben hat - dagegen dann zu bejahen, wenn die Durchführung der Informationstage zusätzlich zu den ebenfalls uneingeschränkt wahrzunehmenden sonstigen umfangreichen Aufgaben träte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
19In Nr. 4.4 Abs. 2 der Dienstanweisung ist nämlich klargestellt, dass die Durchführung der Informationstage Priorität vor der Erledigung aller sonstigen zeitgleich anfallenden Aufgaben hat; letztere sind auf ein unerlässliches Maß zurückzunehmen. Das bedeutet, dass vom Regionalbetreuer gerade nicht verlangt wird, die Informationstage zusätzlich zur sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme durchzuführen, sondern dass diese anstelle der sonstigen Aufgaben prioritär wahrzunehmen sind. Damit wird der entscheidende, zum Anstieg einer geistig-psychischen Inanspruchnahme führende Faktor beseitigt. Lediglich unaufschiebbare Maßnahmen sollen nach dem Regelungszweck hiervon ausgenommen bleiben, wie auch aus Absatz 2 Satz 1 deutlich wird, wonach die Teilnahme an den Informationstagen grundsätzlich (Hervorhebung durch das Gericht) verpflichtend ist, also jedenfalls in Ausnahmefällen eine Entbindung zulässt. In diesen Fällen kann der Regionalbetreuer darauf hinweisen, dass die Durchführung des Informationstages nicht gleichzeitig neben einer unaufschiebbaren weiteren Aufgabe erledigt werden kann und er um Weisung bitte, welche von beiden Aufgaben er erfüllen solle. Inwieweit sich die weiteren schriftsätzlich aufgeführten Kompensationsmöglichkeiten für eine merkliche Kompensation eignen, kann offen bleiben. Denn die Unausweichlichkeit einer etwaigen erhöhten geistig-psychischen Inanspruchnahme ist bereits durch die Regelung des Absatzes 2 der Nr. 4.4 der Dienstanweisung selbst ausgeschlossen.
20Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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