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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1087/10

Datum:
12.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1087/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0812.2L1087.10.00
 
Tenor:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vom 20.07.2010 (Az. 00/000/0000/0000) wird insoweit aufgehoben, als die Nutzung von Restaurant und Bar betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur auf der Basis eines Streitwerts von 45.000,- Euro gegenüber der Antragstellerin erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

 
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