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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 8452/08

Datum:
15.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 8452/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0915.27K8452.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 03. September 2008 sowie des dazu ergangenen Beschwerdebescheides vom 16. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung seit dem 04. August 2008 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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