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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 7917/08

Datum:
29.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 7917/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0129.27K7917.08.00
 
Tenor:

Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2008 werden insoweit aufgehoben, als darin mehr als 131,20 Euro Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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