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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 5193/08

Datum:
16.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5193/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0616.21K5193.08.00
 
Tenor:

Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Zehntel und der Beklagte zu sechs Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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