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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs Typ Ford, mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 0000. Das Fahrzeug war am 09.08.2009 in der Ackerstraße in Köln Mülheim vor der Hausnummer 24 abgestellt. Für diesen Bereich ist ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet.
3Nachdem Mitarbeiter des Beklagten den Verkehrsverstoß festgestellt hatten, wurde das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten um 14.10 Uhr durch die Firma Schlimbach abgeschleppt. Dort löste der Kläger seinen Wagen am selben Tag gegen Entrichtung der Abschleppkosten aus.
4Mit Gebührenbescheid vom 14.12.2009 setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 EUR für den Abschleppvorgang fest.
5Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit einer als Widerspruch bezeichneten E-Mail. Darin machte er geltend, dass er das "Parkverbotsschild" nicht habe sehen können, da es von einem Baustellenschild verdeckt gewesen sei. Des Weiteren habe sein Fahrzeug niemanden behindert: Die Straße sei so breit, dass problemlos zwei PKW aneinander vorbeikämen. Schließlich machte der Kläger geltend, ein paar Meter weiter hätten Fahrzeuge "in zweiter Reihe" gestanden und seien nicht abgeschleppt worden, obwohl sie ebenfalls im Haltverbot gestanden hätten.
6Mit Zweitbescheid vom 11.01.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid aufrecht erhalten bleibe. Die Beschilderung vor Ort sei eindeutig gewesen. Ferner wurde erläutert, das Haltverbot sei aufgrund vorheriger Beobachtungen durch die verkehrslenkenden Dienststellen eingerichtet worden, um einen gefahrlosen Zweirichtungsverkehr zu ermöglichen.
7Der Kläger hat am 06.02.2010 Klage erhoben, mit welcher er sein Vorbringen wiederholt und vertieft.
8Er beantragt sinngemäß,
9den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.12.2009 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 11.01.2010 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Auffassung, die Beschilderung sei in hinreichendem Maße wahrnehmbar gewesen. Des Weiteren erläutert er, dass die Haltverbotszone nur für einen beschränkten Bereich eingerichtet worden sei und im weiteren Straßenverlauf geparkt werden dürfe. Für sämtliche anderen im Haltverbot stehenden Fahrzeuge seien ebenfalls Sicherstellungen eingeleitet worden. Die Einrichtung der Haltverbotszone im maßgeblichen Bereich sei nach Abwägung aller Umstände und als das Ergebnis vorher erfolgter Beobachtungen erfolgt. Sie diene dem Zweck, im Hinblick auf den eingeräumten Zweirichtungsverkehr einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen. Dabei sei für den von der Frankfurter Straße als Hauptverkehrsstraße aus beiden Richtungen einmündenden Verkehr ein sogenannter Ampelstauraum geschaffen worden. Ein solcher Ampelstauraum sei im weiteren Straßenverlauf nicht mehr erforderlich.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.12.2009 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 11.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 lfd. Nr. 7 KostO zum VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben.
19Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt somit von der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese Maßnahme begegnet in Anwendung der oben genannten rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken.
20Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört auch die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung.
21Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO vor, da das Fahrzeug des Klägers in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch Haltverbotsschilder (Zeichen 283) untersagt war.
22Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
23Zunächst war das Haltverbot hier wirksam angeordnet. Insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Haltverbotsschild sei durch ein Baustellenschild verdeckt gewesen. Maßgeblich ist nicht, ob der Kläger die Verbotsbeschilderung tatsächlich wahrgenommen hat, sondern entscheidend ist allein deren objektive Wahrnehmbarkeit. Diese war hier bereits aufgrund des ohne Weiteres wahrnehmbaren Anfangsschildes der Haltverbotszone gegeben. Im Übrigen gelten im ruhenden Verkehr erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2007 - 5 A 4278/95,
25so dass der Kläger gehalten war, sich über den Geltungsbereich der Haltverbotszone durch gezielte Nachschau Gewissheit zu verschaffen.
26Der Abschleppvorgang genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
27Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass die Straße ausreichend breit gewesen sei, so dass zwei PKW gefahrlos hätten aneinander vorbei fahren können. Es steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu, zu definieren, ob eine verbliebene Durchfahrtbreite ausreichend bemessen ist oder nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Straße für zwei PKW breit genug ist: Ein gefahrloser Begegnungsverkehr soll auch dann stattfinden können, wenn breitere Fahrzeuge wie LKW oder Lieferwagen die Straße befahren.
28Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Einschreitermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, indem er nur einige der im absoluten Haltverbot stehenden Fahrzeuge hat abschleppen lassen. Da entgegen der Annahme des Klägers ein Haltverbot im weiteren Straßenverlauf nicht mehr bestand, parkten die dort stehenden Fahrzeuge ohne Verkehrsverstoß, so dass die geltend gemachte Ungleichbehandlung tatsächlich nicht gegeben ist. Bezüglich der anderen Fahrzeuge, welche wie das Fahrzeug des Klägers in der Haltverbotszone standen, sind ebenfalls Abschleppvorgänge eingeleitet worden.
29Schließlich begegnet es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch keinen Beanstandungen, dass der Haltverbotsbereich sich nicht auf den gesamten Straßenverlauf, sondern nur auf den (vom Einmündungsbereich Frankfurter Straße aus) vorderen Bereich bezogen hat. Grundsätzlich ist eine angeordnete Verkehrsregelung bindend, ohne dass es darauf ankäme, ob eine andere Gestaltung ebenfalls in Betracht kommen würde oder gar als sachgerechter angesehen werden könnte. Hier hat der Beklagte dargelegt, dass mit der Einrichtung des Haltverbotsbereichs ein sogenannter Ampelstauraum für den von der Frankfurter Straße als Hauptverkehrsstraße aus beiden Richtungen einmündenden Verkehr geschaffen werden sollte. Ein solcher Ampelstauraum sei im weiteren Straßenverlauf nicht mehr erforderlich.
30Diese Erwägung ist nicht untauglich in Bezug auf die Erreichung des angestrebten Zieles eines gefahrlosen Zweirichtungsverkehrs; sie ist vielmehr sachgerecht und zweckdienlich.
31Sonstige Gründe, welche der Verhältnismäßigkeit des Abschleppvorgangs entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
32Ebenso sind keine sonstigen Gründe dafür erkennbar, dass die Berechnung der Verwaltungsgebühr fehlerhaft sein könnte. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.