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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 441/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 441/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0916.20K441.10.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Allgemeinverfügung "Verbot des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen für die Karnevalstage 2010" des Beklagten vom 13.01.2010 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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