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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1853/09

Datum:
05.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1853/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0705.20K1853.09.00
 
Tenor:

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.02.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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