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Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin erwarb als Alleinerbin ihres im Jahre 2001 verstorbenen Ehemannes 51 Waffen. Auf ihren Antrag hin wurde ihr am 30.07.2001 eine entsprechende Waffenbesitzkarte erteilt.
3Mit Schreiben vom 25.11.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach den aktuellen Vorschriften des Waffengesetzes geerbte Waffen mit einem zugelassenem Blockiersystem zu versehen seien. Sie müsse daher prüfen, für welche ihrer Waffen bereits Blockiersysteme verfügbar seien. Soweit solche nicht erhältlich seien, müsse dies durch eine Bescheinigung eines Büchsenmachers oder Waffenhändlers nachgewiesen werden. Im Übrigen möge sie die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen in entsprechenden Waffenschränken nachweisen. Mit Schreiben vom 17.01.2009 machte die Klägerin geltend, dass die entsprechende Änderung des Waffengesetzes erst am 01.04.2008 in Kraft getreten sei und daher auf ihren Fall nicht zutreffe. Nach weiterem
4Schriftwechsel teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2009 mit, es werde erwogen, die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit zu entziehen. Denn die Weigerung, Blockiersysteme in die Erbwaffen einzubauen, stelle einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Dazu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, diese verweigere nicht generell den Einbau von Blockiersystemen. Sie vertrete in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 20 WaffG nur eine andere Rechtsauffassung als der Beklagte.
5Mit Bescheid vom 4.2.2010 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten der Klägerin (Ziffer 1), forderte sie auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich herauszugeben (Ziffer 2) und die Waffen binnen eines Monats nach Zustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 3). Des Weiteren wurde eine Verwaltungsgebühr von 150,00 EUR erhoben (Ziffer 4).
6Mit Bescheid vom 12.02.2010 ordnete der Beklagte nachträglich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29.01.2010 in Bezug auf die dortigen Ziffern 2 und 3 an.
7Gegen den Widerrufsbescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (20 L 288/10).
8Mit Beschluss vom 02.06.2010 - 20 L 288/10 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 29.01.2010 wiederhergestellt.
9Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie weigere sich nicht grundsätzlich, in ihre Erbwaffen Blockiersysteme einzubauen. Jedoch müsse zunächst gerichtlich geklärt werden, ob § 20 WaffG auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar sei, weil die entsprechenden Waffenbesitzkarten bereits lange vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilt worden seien.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid des Beklagten vom 04.02.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er vertritt die Auffassung, dass § 20 WaffG auch für sogenannte Altfälle gelte und beruft sich insoweit auch auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (43.6-57.06.01 § 20). Im Übrigen bestünden bezüglich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen seitens der Klägerin keine Bedenken mehr.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 20 L 288/10, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
17Die Klage ist begründet.
18Der Bescheid des Beklagten vom 4.2.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegen nicht vor. Denn unter den gegebenen Umständen kann die Weigerung der Klägerin, ihre geerbten Waffen mit Blockiersystemen auszustatten - soweit solche bereits verfügbar sind -, nicht als gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes bewertet werden. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 02.06.2010 - 20 L 288/10 - u.a. ausgeführt:
20"Zwar geht die Kammer davon aus, dass - wie auch der Antragsgegner annimmt - die im § 20 Abs. 3 WaffG vorgesehene Verpflichtung, in entsprechende Waffen
21ein Blockiersystem einzubauen, auch für sogenannte "Altfälle" gilt, d.h. für Waffen, bei denen eine Waffenbesitzkarte für Erben vor dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung ausgestellt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 7 ( BT-Drucksache 16/7717 S. 38) war es eindeutige Absicht des Gesetzgebers, derartige Altfälle der Neuregelung zu unterwerfen. Dies ist auch in § 20 Abs. 7 ".... alle Erbwaffen ...." mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht worden.
22Im Hinblick auf die Erfassung derartiger Altfälle bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn diese Regelung beinhaltet keine echte Rückwirkung; vielmehr ist sie allenfalls als tatbestandliche Rückanknüpfung zu bewerten, welche durch ausreichend gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch von Waffen ) gerechtfertigt ist.
23Gleichwohl bestehen Zweifel, ob die momentane Weigerung der Antragstellerin, Blockiersysteme in die Waffen einbauen zu lassen (soweit solche bereits verfügbar sind), die Bewertung als gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.5 WaffG rechtfertigt. Denn die Antragstellerin weigert sich nicht grundsätzlich, derartige Blockiersysteme einzubauen. Vielmehr macht sie dies nur von einer vorherigen gerichtlichen Klärung ihrer entsprechenden Verpflichtung abhängig. Im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Fragen - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sind und ausweislich des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (43.6 - 57.06.01. § 20) die dortige -mit der vorgenannten Bewertung der Kammer übereinstimmende- Rechtsauffassung bislang nicht von allen Bundesländern geteilt wird, kann wohl nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich bewusst über eine eindeutige Rechtslage hinwegsetzt."
24An dieser rechtlichen Bewertung hält die Kammer auch nach Überprüfung fest. Im Hinblick darauf, dass nach wie vor einzelne Bundesländer die Auffassung vertreten, dass § 20 WaffG nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen Schusswaffen vor dem 01.04.2008 vererbt wurden, kann es nicht als gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften bewertet werden, wenn die Klägerin zunächst eine gerichtliche Klärung dieser strei-tigen Frage abwarten will, was nicht zuletzt im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Waffen und den insoweit entstehenden finanziellen Aufwand ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
25Die Kammer weist nur ergänzend darauf hin, dass die erstrebte Klärung der Anwendbarkeit des § 20 WaffG auf Altfälle bei der durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 vorgegebenen Verfahrensweise nicht zu erreichen sein wird, weil es im vorliegenden Verfahren letztlich auf die Frage nicht streit-entscheidend ankommt, wie § 20 WaffG in Bezug auf Altfälle auszulegen ist. Denn legt man insoweit die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde, scheidet die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften erst recht aus.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.