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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 3256/08

Datum:
25.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3256/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0225.1K3256.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 08. April 2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass aufgrund der Auflage Nr. 5 zur Gaststättenerlaubnis vom 30. August 1999 in der Fassung der Zusatzerlaubnis vom 09. September 2005 die von dem Biergarten des Beigeladenen ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A), gemessen nach TA Lärm an der Grundstücksgrenze, nicht überschreiten dürfen.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger, die vorstehend genannte Auflage gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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