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Der Antrag auf Beiladung des Antragstellers X. aus X1. -H. wird abgelehnt.¬¬
Gründe
2Befürworter einer planfestgestellten Trasse sind nicht notwendig beizuladen.
3BVerwG, Beschluss vom 16.09.2002 - 4 A 14/02 und 4 A 15/02 -, Juris.
4Der Antragsteller, der sich für die planfestgestellte Trasse einsetzt, ist nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, vgl. § 65 Abs. 2 VwGO. Das wäre der Fall, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers gestaltet, bestätigt, verändert oder aufgehoben würden.
5Vgl. Kopp, VwGO, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 14 m.w.N.
6Davon ist hier nicht auszugehen, da auch eine etwaige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare rechtgestaltende Wirkung entfaltet. Zwar hat er ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ein stattgebendes Urteil würde ihn jedoch nicht in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betreffen. Als Anlieger der vorhandenen Ortsdurchfahrt wäre er bei einer Aufhebung des hier streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses "lediglich" nach wie vor denselben Belästigungen ausgesetzt, denen er auch gegenwärtig bereits ausgesetzt ist. In seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn ein neuer Planfeststellungsbeschluss erginge, der dessen Interessen nicht ordnungsgemäß berücksichtigte.
7Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO eines Befürworters der planfestgestellten Trasse hält das Gericht nicht für zweckmäßig. Wird ein Planfeststellungsbeschluss von nachteilig betroffenen Bürgern angefochten, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diejenigen, die sich für das Vorhaben einsetzen, zu Wort kommen zu lassen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde alle öffentlichen und privaten Belange zutreffend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat. Der anhängige Rechtsstreit ist jedoch nicht dazu da, eine nicht planfestgestellte Trassenalternative im Vorgriff auf ein etwaiges neues oder ergänzendes Planfeststellungsverfahren schon jetzt zu bekämpfen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2002 - 4 A 14/02 und 4 A 15/02 -, Juris.