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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1297/10

Datum:
19.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1297/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:1019.14K1297.10.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 insoweit aufgehoben, als damit Niederschlagswassergebühren erhoben worden sind. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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