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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5898/08

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5898/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2010:0310.10K5898.08.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.08.2008 verpflichtet, die den Klägern im Schuljahr 2007/08 entstandenen Schülerfahrkosten für deren Sohn B.      zur Stefan-Andres-Schule in Unkel zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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