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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7297/04

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 7297/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:0217.7K7297.04.00
 
Tenor:

Das Verfahren betreffend die Auflage A.5 wird nach Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auflage A.2 - Gegenanzeigen - im Nachzulassungsbescheid vom 10.09.2004, in der Fassung des Schriftsatzes vom 31.03.2008, verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Nachzulassung des Arzneimittels C. Pulver, Zulassungs-Nr.: 0000000.00.00 für die Personengruppe der Schwangeren, Stillenden und Kinder unter 12 Jahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Auflagen A.3 und A.4 im Nachzulassungsbescheid vom 10.09.2004 werden aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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