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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 444/06

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 444/06
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:0511.7K444.06.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Auflagen M6., M7., M8., M1., Q17. und Q19. in den Nachzulassungsbescheiden vom 15.12.2005 und 16.12.2005 eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nachzulassungsbescheide des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.12.2005 und 16.12.2005 über die Nachzulassung von J. Qu 5 mg spezial und J. M 5 mg spezial betreffend die versagten Teilindikationen "gutartige Geschwulsterkrankungen, begleitende Störungen der blutbildenden Organe, Anregung der Knochenmarkstätigkeit, bösartige Erkrankungen der blutbildenden Organe, Interleukin-6-abhängig wachsende Tumore z.B. Hypernephrom und malignes Melanom" verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit über den Nachzulassungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden,

Die Auflagen M3. und M4. in den Bescheiden der Beklagten betreffend die angeordneten Angaben der Gegenanzeigen "bösartige Erkrankung der blutbildenden Organe, Interleukin-6-abhängig wachsende Tumoren z.B. Hypernephrom und malignes Melanom" in den Informationstexten und die Auflage M10. werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Auflage M1. in den Bescheiden verpflichtet, die Formulierung "ist ein anthroposophisches Arzneimittel zur ergänzenden Behandlung bei Tumorerkrankungen" zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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