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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4161/05

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4161/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:0331.7K4161.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen den Nachzulassungsbescheid vom 10.06.2005 betreffend die Anfechtung der Auflage F.1, Punkt 3.2 der Gebrauchsinformation und 4.2 der Fachinformation (Einnahme der Tablette mit etwas Flüssigkeit) und die Verpflichtung auf Aufnahme eines Diäthinweises in den Mustertexten der Auflage F.1 zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren betreffend die Anfechtung Auflage F.1, Punkt 2.1 der Gebrauchsinformation und 4.3 der Fachinformation (Gegenanzeige zum Hedinger Syndrom) und F.1, 2.2 der Gebrauchsinformation und 4.4 der Fachinformation (Warnhinweis zur Eosinophilie-Myalgie-Erkrankung) und Auflage F.1, 5.2 der Fachinformation (Serotoninhinweis) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch den anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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