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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4045/08

Datum:
20.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4045/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:0120.7K4045.08.00
 
Tenor:

Der Hinweis in der Auflage M 2 Satz 2 des Verlängerungsbescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 07.02.2006 für das Fertigarzneimittel „F. „ (Zulassungsnr. 0000000.00.00) wird aufgehoben. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Auflage M 2 Satz 1), wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens bezüglich der Auflage M 2 Satz 2 trägt die Beklagte. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages anwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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