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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1308/05

Datum:
10.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 1308/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:1110.7K1308.05.00
 
Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Auflagen A. 19 b. und A. 20), wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Auflagen A. 19 b. und A. 20 tragen die Klägerin und die Beklagte die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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