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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 5706/07

Datum:
24.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 5706/07
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:0424.27K5706.07.00
 
Schlagworte:
freigestelltes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Wegstreckenentschädigung für die tägliche Fahrten zur Geschäftsstelle, Einzugsbereichsregelung
Normen:
§ 96 SGB IX, § 44 BPersVG, § 6 TGV, § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,80 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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