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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
624 L 1910/08 Bezug genommen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
8Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
9Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.