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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4341/02

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4341/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:1119.1K4341.02.01
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid der Regulierungsbehörde vom 11. April 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit unter den Ziffern 1 a), 1 b), 1 d)da) Bereitstellungsentgelte, Kündigungsentgelte und Entgelte für die Bereitstellung zu besonderen Zeiten genehmigt werden.

Die Verfügung 14/2002 der Regulierungsbehörde wird insoweit aufgehoben, als sie die Klägerin betrifft und sich auf die unter a), b) und d)da) aufgeführten Bereitstellungsentgelte, Kündigungsentgelte und Entgelte für die Bereitstellung zu besonderen Zeiten bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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