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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 295/09

Datum:
09.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 295/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2009:1209.10K295.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2008 verpflichtet, den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates der Klägerin vom 14.10.2008 unter der Bedingung zu genehmigen, dass an der zu errichtenden Gesamtschule zum Schuljahr 2010/2011 mindestens 112 Schülerinnen oder Schüler angemeldet und aufgenommen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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