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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 360/05

Datum:
13.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 360/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:0513.7K360.05.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen und in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Auflagen A. 6 b und c im Nachzulassungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 03.12.2004 werden aufgehoben, soweit diese eine Gegenanzeige für die Stillzeit anordnen. Die Auflage A.8 wird aufgehoben, soweit diese die Aufnahme des Hinweises „Die Anwendung des Arzneimittels in der Schwangerschaft … wird nicht empfohlen." anordnet.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Nachzulassung des Arzneimittels „M. 300 forte" für die Personengruppen der Schwangeren und Stillenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheien.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Bezüglich der in der Hauptsache erledigten Klage gegen die Auflage A.1 tragen die Beteiligten die Kosten je zur Hälfte. Die Kosten, die auf die erledigten und streitig entschiedenen Teilregelungen der Auflage A.6 und A.15 entfallen, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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