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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienste des beklagten Landes.
3Dem Kläger wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 01.03.2007 eine Elternzeit für die Dauer von 2 Monaten nach der Geburt seines Kindes bewilligt. Er befand sich sodann in der Zeit vom 05.06.2007 bis zum 05.08.2007 in Elternzeit.
4Mit Schreiben vom 06.08.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Einmalzahlung nach dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007. Dies lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 14.08.2007 ab. Es führte aus, ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehe nur für Beamte, die mindestens einen Tag des Monats Juli 2007 Anspruch auf Bezüge hatten.
5Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.08.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde angegeben, hinsichtlich der Einmalzahlung 2006 bestimme § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007, dass lediglich Beamte, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Bezüge haben, für diesen Monat eine Einmalzahlung erhalten. Für die Einmalzahlung 2007 regele § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz, dass nur Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge eine Einmalzahlung erhalten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung 2006 entsprechend. Der am 14.11.2007 abgesandte Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 17.11.2007 zu.
6Am 14.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz sei anders als in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelt, dass Beamte mit Anspruch auf Besoldung einen Anspruch auf die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2007 hätten. Es werde nicht verlangt, dass der Beamte mindestens an einem Tag des Monats Juli 2007 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. § 4 Einmalzahlungsgesetz verweise auch lediglich auf § 2 Abs. 2 - 4, nicht aber auf § 2 Abs. 1. Der Begriff "Anspruch auf Besoldung" sei entsprechend den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes allein an den Beamtenstatus geknüpft. Auch aus der Gesetzesbegründung könne nichts anderes abgeleitet werden.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des Bescheides
9vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
1005.09.2007 für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 350,00 EUR
11nach dem Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
12zu bewilligen und zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.08.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
20Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2007 ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz ableiten, weil der Kläger in dem für die Auszahlung maßgeblichen Monat Juli 2007 ohne Anspruch auf die Zahlung von Dienstbezügen beurlaubt war.
21Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Einmalzahlungsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass lediglich Beamte mit einem Anspruch auf Dienstbezüge im Monat Juli 2007 einen entsprechenden Anspruch haben. Zwar ist diese Vorschrift weniger klar formuliert als die entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 1 für das Jahr 2006; aber trotz des nicht eindeutigen Wortlauts lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Zielsetzung der Regelung entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Einmalzahlung 2007 grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei der Einmalzahlung für das Jahr 2006 zugrundelegen wollte. Der Umstand, dass die Einmalzahlung zusammen mit den Dienstbezügen für den Monat Juli 2007 ausgezahlt werden sollte, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber von dem Vorliegen eines Anspruchs auf Dienstbezüge für diesen Monat ausgegangen ist. Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs,
22vgl. LT-Drucksache 14/3868
23lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Einmalzahlung 2007 im Grundsatz keine andere Regelung treffen wollte als für die Einmalzahlung 2006. Wenn er tatsächlich die Absicht gehabt hätte, etwa aus familienpolitischen Gründen bei der Einmalzahlung 2007 auch ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubte Beamte einzubeziehen, hätte es sich aufgedrängt, dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorzuheben.
24Es entspricht auch der Zielsetzung der Einmalzahlung, die, als Ersatz für eine allgemeine Erhöhung der Besoldung gewährt werden sollte, diesen nur Beamten zukommen zu lassen, die auch einen aktuellen Anspruch auf Dienstbezüge haben. Andernfalls würden sogar Beamte einen Anspruch auf diese Leistung erlangen, die bereits seit mehreren Jahren ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt sind und somit auch nicht von Besoldungserhöhungen profitieren würden.
25Es führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung, dass in § 4 Einmalzahlungsgesetz nur eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 2 - 4 nicht aber von § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Dies dürfte seine Ursache lediglich darin haben, dass bei der Einmalzahlung nicht nur die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 einbezogen werden sollten.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.