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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2006 als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig.
3Mit Schreiben vom 10.01.2006 stellte die Bezirksregierung Köln dem Kläger in Aussicht, er werde in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, soweit er die laufbahn - und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme erfülle.
4Mit Schreiben vom 27.01.2006 teilte die Bezirksregierung Köln dem Kläger mit, aus gesundheitlichen Gründen ergäben sich Bedenken gegen seine Einstellung in das Beamtenverhältnis und es sei lediglich die Möglichkeit einer Einstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis gegeben. Darauf hin wurde der Kläger ab dem 01.02.2006 in einen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
5Einen Antrag der Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung Köln wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Es wurde auf eine amtsärztliche Untersuchung einschließlich eines fachorthopädischen Zusatzgutachtens seitens des Amtorthopäden Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 31.05.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, er verfüge über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II für die Fächer Sozialwissenschaften, Politik und Sport. Für das Amt eines Studienrats sei er gesundheitlich geeignet. Eine darüber hinausgehende gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Sportlehrer könne nicht gefordert werden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Es wurde ausgeführt, nach dem zuletzt vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 18.04.2006 unter Berücksichtigung des fachorthopädischen Zusatzgutachtens komme der zuständige Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass Bedenken gegen eine Verbeamtung als Sportlehrer bestehen. Gegen eine Verbeamtung als Lehrer ohne Sport beständen keine Bedenken, ebensowenig wie gegen eine Übernahme im Angestelltenverhältnis. Nach der Beurteilung im fachorthopädischen Zusatzgutachten beständen degenerative Veränderungen mit Knorpelschäden sowohl des Patellagleitlagers als auch der medialen und lateralen Condyle und der Tibiagelenkflächen. Aufgrund der deutlichen Knorpelschädigung sei mit einem vorzeitigen Kniegelenksverschleiß im Sinne einer Arthrose zu rechnen. Er lehne eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Seine Lehrbefähigung für Sozialwissenschaften/Politik sei nur als eine Lehrbefähigung für ein Fach zu werten. Zurzeit würden keine Lehrer und Lehrerinnen mit nur einem Unterrichtsfach eingestellt; eine Ausnahme gelte nur für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik.
8Am 20.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei gesundheitlich geeignet. Nach der Feststellung des ihn behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. X. beständen keine Belastungsschmerzen - auch unter sportlicher Belastung - mehr; damit könne der traumatische Knorpeldefekt als ausgeheilt angesehen werden. Selbst wenn sich Einschränkungen im Unterrichtsfach Sport ergeben sollten, wäre er voll einsatzfähig; neben den Fächern Sozialwissenschaften/Politik könne er zusätzlich fachfremd eingesetzt werden.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2006 zu verpflichten, ihm antragsgemäß in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und ihn zum Studienrat z.A. zu ernennen.
11Der Beklagte beantragt
12die Klage abzuweisen.
13Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
14Es ist eine erneute amtsärztliche Stellungnahme dazu eingeholt worden, ob es nach der im Oktober 2006 durchgeführten Arthrosekopie zu einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustands des Kläger gekommen ist und ob in diesem Zusammenhang von einem erhöhten Risiko einer (teilweisen) Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 13.02.2008 wird Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.04.2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierrüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen auch die gesundheitliche Eignung gehört. Die erforderliche gesundheitliche Eignung kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 A 3441/02 - Schütz/Maywald, Beamtenrecht, § 7 Rdn. 87.
22Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht zu beanstanden.
23Es erscheint sachlich vertretbar, dass der Beklagten die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe davon abhängig macht, dass auch im Unterrichtsfach Sport von einer dauerhaften Dienstfähigkeit ausgegangen werden kann. Allein der Umstand, dass keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich der Unterrichtserteilung in dem Fach Sozialwissenschaften/Politik gegeben sind, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Verbeamtung. Wie der Beklagte ausgeführt hat, entspricht es der allgemeinen Verwaltungspraxis, eine Einstellung nur vorzunehmen, wenn eine Unterrichtsbefähigung (abgesehen von den Fächern Kunst und Musik) in mindestens zwei Unterrichtsfächern gegeben ist. Dies erscheint bereits deswegen sachlich vertretbar, weil dadurch eine stärkere Flexibilität in Bezug auf den Einsatz von Lehrkräften begründet wird. Es besteht damit ein sachgerechter Grund für die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn bei einem Lehrer in einem von zwei Unterrichtsfächern die Gefahr vorzeitiger Dienstunfähigkeit besteht und damit ein optimaler Einsatz in seiner Schule nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall muss befürchtet werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt entweder eine Verwendung nur noch in einem Unterrichtsfach möglich ist oder dass ein - grundsätzlich nicht wünschenswerter - Einsatz in Unterrichtsfächern erfolgen muss, für die eine entsprechende Befähigung nicht vorhanden ist.
24Die prognostische Einschätzung des Beklagten, dass in Bezug auf das Unterrichtsfach Sport eine erhöhte Gefahr vorzeitiger Dienstunfähigkeit gegeben ist, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen. In dem vom Amtsarzt eingeholten fachorthopädischen Zusatzgutachten von Dr. H. vom 06.04.2006 wird festgestellt, dass beim Kläger kernspintomographisch nachgewiesene deutlich degenerative Veränderungen mit Knorpelschäden sowohl des Patellagleitlagers als auch der medialen und lateralen Condyle und der korrespondierenden Tybiagelenkflächen bestehen, die weit über das Alterentsprechende hinausgehen. Aufgrund dieser deutlichen Knorpelschädigung sei mit einem vorzeitigen Kniegelenkverschleiß im Sinne einer Arthrose zu rechnen, so dass Bedenken gegen eine Verbeamtung als Sportlehrer bestehen. Die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen, die aufgrund eingehender Untersuchung erfolgt sind, erscheinen nachvollziehbar und überzeugend. Gegen die Sachkunde und Unabhängigkeit des Gutachters bestehen keine Bedenken.
25Es führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung, dass es nach der Einschätzung des ihn behandelnden Arztes durch die im Oktober 2006 durchgeführte Arthrosekopie zu einer aktuellen Verbesserung seines Gesundheitszustands gekommen ist. Wie Herr Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2008 festgestellt hat, ist zwar durch die zuletzt durchgeführte Operation das Gleitverhalten der Kniescheibe im Gleitlager wieder verbessert worden und es ist zu einer Beruhigung der Reizzustände im Gleitlager gekommen; die vorhandenen degenerativen Veränderungen des Kniegelenkes seien aber weiterhin vorhanden und es bestehe auch weiterhin eine leichte Muskelatrophie des Oberschenkels als Zeichen der verminderten Belastung und Belastbarkeit des linken Kniegelenkes, sodass weiterhin das Risiko eines vorzeitigen Kniegelenkverschleißes bestehe. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind nach der Ansicht des Gutachters weiterhin Bedenken gegen eine Verbeamtung des Klägers als Sportlehrer gegeben. Auch gegen die sachliche Richtigkeit der Feststellungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2008 bestehen keine Bedenken, zumal auch der Kläger dagegen keine substantiierten Einwendungen erhebt.
26Bei dieser Sachlage bedarf es auch nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Ob die vorhandenen Gutachten und Unterlagen dem Gericht für seine Überzeugungsbildung ausreichen oder ob es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, hat es nach seinem Ermessen zu bestimmen. Da im vorliegenden Fall bereits ausführliche fachärztliche Stellungnahmen vorliegen und keine Bedenken gegen die Richtigkeit der darin getroffenen Feststellung bestehen, ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.