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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 405/07

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 405/07
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:1022.21K405.07.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 05. Dezember 2003 ( ) verpflichtet, über den Entgeltgenehmigungsantrag der W. GmbH & Co. KG vom 26. Juni 2003 für den Geneh-migungszeitraum vom 01. Juli 2003 bis 31. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Drittels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme von zwei Dritteln ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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