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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 745/08

Datum:
04.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 745/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:0604.20L745.08.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 23.05.2008 (20 K 3556/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, die mit der Einweisung des Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und dem Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung im Hause Q. -C. -Str. 00/00 in 00000 L. zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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