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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4919/07

Datum:
20.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4919/07
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:1120.20K4919.07.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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