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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 329/08

Datum:
03.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 329/08
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:0703.19L329.08.00
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium L. zum Monat März 2008 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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