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Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des Bescheides vom 13.11.2007 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer von Waldgebieten im Raum Hückeswagen- Röttgen.
3Anlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Forstbetriebsbeamter des Beklagten am 23.10.2007 fest, dass der Kläger von ihm zuvor installierte Trassierbänder und Transparente sowie Reisighaufen, die den Zutritt zu einzelnen Waldwegen verhindern sollten, entfernt bzw. die Verbotshinweise auf den Transparenten durchgestrichen hatte. Stattdessen hatte der Kläger zu Beginn zweier südlich von Hückeswagen-Röttgen gelegener Waldwege insgesamt drei Schranken angebracht, die sich über die gesamte Breite des Weges erstreckten. Der Kläger hatte an den Schranken zudem Kennzeichen angebracht, die das Reiten und das Fahrradfahren verboten.
4Nach mit Schreiben vom 26.10.2007 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.11.2007 auf, die Schranken bis zum 30.11.2007 so umzubauen, dass Fußgänger, Kinderwagen und Fahrradfahrer die Schranken durch ausreichend breite Durchlässe passieren können (Ziff.1). Unter Ziff. 2 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schilder zu entfernen, die den Eindruck erweckten, dass das Fahrradfahren verboten sei. Unter Ziff. 3 verpflichtete der Beklagte den Kläger, in Zukunft alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die erholungssuchende Bevölkerung vom Zutritt zum Wald abzuhalten. Unter Ziff. 4 drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffn. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen die Durchführung der Ersatzvornahme an. Unter Ziff. 5 drohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziff. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Unter Ziff. 7 setzte der Beklagte für die Erstellung des Bescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fest. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass in den Schranken und den Verbotsschildern eine ungenehmigte Waldsperrung zu erblicken sei. Ein Grund für die Erteilung einer Genehmigung zur Waldsperrung sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Gefahren, die sich aus nicht mehr standfesten Bäumen ergäben, begründeten keine Verkehrssicherungspflicht für den Kläger. Sie zählten zu den natur- und waldtypischen Gefahren, die die den Wald betretenden Erholungssuchenden hinzunehmen hätten. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 2 LFoG NRW klargestellt, dass das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr geschehe.
5Der Kläger hat am 24.11.2007 Klage erhoben. Der Beklagte hat die unter Ziffn. 3 und 5 des Bescheides genannten Anordnungen nach Klageerhebung mit Blick auf den im Verfahren 14 L 1722/07 ergangenen Beschluss vom 04.01.2008 aufgehoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er den vom Beklagten angeordneten Umbau der Schranken inzwischen durchgeführt habe. Die vom Beklagten geforderte Passierbarkeit sei nunmehr gegeben. Mit den Schranken habe er nur Radfahrer und Reiter von den Waldwegen fernhalten wollen. Wanderer hätten ohne weiteres unter den Schranken hindurch schlüpfen können. Die Wege seien für Radfahrer nicht geeignet. Sie seien durch Reiter und Holzrückearbeiten stark beschädigt, dass sie nicht mehr als befestigt angesehen werden könnten. Der östlich gelegene Weg sei eine Sackgasse mit Wendeplatte und diene der Abfuhr von Holz aus Nachbarbeständen. Der westlich gelegene Weg sei vom Sauerländischen Gebirgsverein als Wanderweg gekennzeichnet. Er sei wegen seiner Enge und Steilheit noch nie für LKW befahrbar gewesen. Im Übrigen stehe in der Nähe eines Weges eine alte Eiche, die drohe umzustürzen.
6Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des Bescheides vom 13.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffn. 2 und 4 und aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Seiner Auffassung nach ist die vom Kläger vorgenommene Sperrung des Waldgebietes nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehenden Waldwege seien auch für Radfahrer geeignet. Sie seien feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Mitte der 1990-iger Jahre seien sie noch von der Landesforstverwaltung profiliert und ausgebessert worden. Der Kläger habe zwar nach dem Erwerb der Waldflächen keine Unterhaltungsarbeiten mehr durchgeführt. Die Wege seien aber dennoch normale Waldwege und keine völlig unbefestigten Rückegassen. Die Standsicherheit der vom Kläger benannten Eiche sei nicht in dem Maße gefährdet, dass eine Fällung geboten sei. Dem Kläger stehe es aber frei, sie zu fällen. Die Eiche sei nicht als Naturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 27.11.2008.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
16Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, aber unbegründet.
17Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 ist - soweit er noch angefochten ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.
18Die unter Ziff. 2 angeordnete Beseitigung der Radfahrverbotsschilder findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes (LfoG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist.
19Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Kläger hat mit der Anbringung der Verbotsschilder an den Wegeschranken Waldflächen ohne Genehmigung für die Nutzung durch Radfahrer gesperrt.
20Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei beiden vom Kläger gesperrten Waldwegen um feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW handelt.
21Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.
22Diese Auslegung des Begriffs des festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG NRW bestätigt. Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der Forstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im Gesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom 09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und einen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG NRW aufzunehmen,
23vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..
24Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich befestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf feste" Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des Waldbodens und des Wildbestandes,
25vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 27, Nr. 2.
26Hiervon ausgehend sind die in Rede stehenden Waldwege feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Dies gilt zunächst für den westlich gelegenen, Richtung Mul verlaufenden Waldweg. Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen Feststellungen ist dieser Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen Bereich künstlich angelegt und befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle erkennbar künstlich u.a. durch talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um eine Verbreiterung des talwärts entlang des Berges verlaufenden Weges zu erreichen. Trotz der zur Zeit des Ortstermins bestehenden Wetterlage - es regnete, der in den vorangegangenen Tagen niedergegangene Schnee war erst kürzlich geschmolzen - war der Untergrund des Weges - bis auf einige Pfützen und witterungsbedingte Vernässungen - fest. Der Weg bietet im Übrigen mit einer Breite von durchgehend mindestens 2,00 m ausreichend Raum für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern mit Wanderern und anderen Erholungssu- chenden. Der Einwand des Klägers, dass die Wege inzwischen durch die Nutzung durch Reiter, durch Holztransportarbeiten und Witterungseinflüsse beschädigt seien, vermag die Einordnung der Wege als feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW nicht in Zweifel zu ziehen. Jahreszeitlich und witterungsbedingte Vernässungen der Wege vermögen ein vollständiges Verbot für ihre Nutzung durch Radfahrer nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Beklagte in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach vorheriger Stellung eines entsprechenden Genehmigungsantrages durch den Kläger darüber zu entscheiden, ob witterungsbedingte temporäre Vernässungen der Wege eine begrenzte und ggfls. zeitlich zu befristende Sperrung des betroffenen Bereichs für Radfahrer rechtfertigen. Im Übrigen sind Radfahrer aufgrund der Gemeinverträglichkeitsklausel des § 2 Abs. 3 LFoG NRW ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehalten, auch grundsätzlich feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW dann nicht zu befahren, wenn deren Untergrund witterungsbedingt zeitweise aufgeweicht ist. An der Einordnung des als Sackgasse ausgebildeten östlich gelegenen Weges als fester" Weg i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Dass dieser Weg über den für die Nutzung durch Radfahrer erforderlichen festen Untergrund und die nötige Breite verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er sogar für den forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist. Nach den eigenen Angaben des Klägers wird er von Lastkraftwagen zur Holzabfuhr befahren. Soweit der Kläger auf eine schlammige Passage" in der Mitte des Weges verweist, wird seine Eignung für Radfahrer hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 LFoG NRW, der u.a. im Schutz des Waldbodens besteht, gebietet keinen generellen Ausschluss der Radfahrer, weil der Untergrund des Weges durch den forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr bereits ungleich stärker belastet wird.
27Der Kläger hat die in Rede stehenden Waldwege durch die installierten Verbotsschilder ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW erforderliche Genehmigung für Radfahrer gesperrt. Ermessensfehler sind hinsichtlich angeordneten Beseitigung der Verbotsschilder für Fahrradfahrer nicht gegeben. Die Beseitigungsanordnung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Es ist nicht offensichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LFoG NRW zusteht. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist gem. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 LFoG NRW das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann gem. § 4 Abs. 2 LFoG NRW insbesondere dann vorliegen, wenn die Sperrung aus Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege, der Jagdausübung oder aufgrund anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist. Schutzwürdige Interessen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er meint, er sei aus Gründen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Sperrung der in Rede stehenden Waldflächen berechtigt, um insbesondere Radfahrer vor sturmbeschädigten Bäumen und vor schadhaften Wegestrecken zu schützen, verkennt er, dass er für die von nicht standfesten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren grundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW geschieht das Betreten des Waldes und auch das Radfahren im Wald insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen insbesondere die von sturmbeschädigten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LFoG NRW). Soweit der Kläger auf eine angeblich besonders stark beschädigte Eiche im Bereich des westlich gelegenen Wanderweges verweist, folgt hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Genehmigung zur Sperrung des in Rede stehenden Weges. Selbst wenn die betreffende Eiche in ihrer Standsicherheit tatsächlich gefährdet wäre, wäre der Kläger gehalten, die Eiche kurzfristig zu fällen, um den von ihr ausgehenden Gefahren zu begegnen. Hierzu ist er rechtlich in der Lage. Nach den von ihm nicht widersprochenen Angaben des Beklagten ist die Eiche nicht als Naturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt. Der Einwand des Klägers, dass eine Sperrung der östlich gelegenen Sackgasse geboten sei, um zu verhindern, dass Radfahrer am Ende der Sackgasse querfeldein durch die Holzbestände fahren, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Eine solche Sperrung liefe auf eine rechtswidrige vorbeugende Verdachtssperrung fester Wege hinaus. Den berechtigten Interessen des Klägers ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Radfahren auf den jenseits der Sackgasse gelegenen Waldflächen von Gesetzes wegen bußgeldbewehrt verboten ist.
28Die unter Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Ziffn. 3 und 5 des Bescheides dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Teilaufhebung des Bescheides insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich der Ziffn. 1, 4 und 7 waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den im Beschluss vom 04.01.2008 (14 L 1722/07) genannten Gründen mit seiner Klage voraussichtlich unterlägen wäre.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.