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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur ., Flurstücke ..., ... und ..., postalische Anschrift I.--weg .. in F. . Vor dem Grundstück liegt ein seit dem 15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das anfallende Schmutzwasser einleiten.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal zur Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers. Ein Antrag auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist Gegenstand des am gleichen Tag entschiedenen Verfahrens 14 K 2800/06.
4Mit Verfügung vom 15.02.2006 forderte der Beklagte die Kläger zum Anschluss des Grundstücks an den Mischwasserkanal bis zum 20.05.2006 auf. Mit ihrem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wandten sich die Kläger gegen die Anschlusspflicht auch für das Niederschlagswasser. Zur Begründung machten sie geltend, das Regenwasser könne auf dem Grundstück beseitigt werden, was auch von einem Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde bestätigt worden sei. Im Übrigen müssten sie, die Kläger, nach § 51 a Abs. 3 Landeswassergesetz das Regenwasser auf ihrem Grundstück entsorgen.
5Nachdem die Anschlussverfügung vom 15.02.2006 "aus formellen Gründen" durch den Beklagten aufgehoben worden war, erließ dieser unter dem 30.06.2006 eine inhaltsgleiche neue Verfügung. Die Frist zum Anschluss wurde auf den 06.10.2006 festgelegt.
6Der gegen diese neue Verfügung eingelegte Widerspruch vom 10.07.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
7Am 20.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.
8Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ein im Parallelverfahren 14 K 2800/06 verfolgter Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser bestehe. Daraus folge die Rechtswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs für das Niederschlagswasser.
9Die Kläger beantragen,
10den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 insoweit aufzuheben, als darin auch angeordnet wird, dass auf den Grundstück I.--weg .. anfallende Oberflächenwasser dem öffentlichen Kanal zuzuführen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hält die Klage bereits mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Gegenwärtig sei der Anschluss- und Benutzungszwang jedenfalls zu Recht verfügt worden. Selbst bei einem Obsiegen im Parallelverfahren entfalle der Anschluss- und Benutzungszwang nur für die Zukunft. Sollte dort eine für die Kläger positive Entscheidung rechtskräftig werden, entfalle ab dann kraft Satzungsrecht der Anschluss- und Benutzungszwang.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 K 2800/06) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig.
17Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger ein Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des Klageverfahrens schon deshalb, weil sie die Möglichkeit haben müssen, den Eintritt der Bestandskraft der Anschlussverfügung zu verhindern. Zudem erscheint nicht eindeutig, ab welchem Zeitpunkt eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser den Anschluss- und Benutzungszwang entfallen ließe.
18Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Rechtsgrundlage für den verfügten umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang ist § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde F. vom 15.12.2005 (Abwasserbeseitigungssatzung). Die satzungsgemäße Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1 c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzt - LWG -) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung des Abwassers einschließlich des Niederschlagswasser gesetzlich normiert worden ist. Nach § 9 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung besteht der Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser, es sei denn es liegt ein Fall des § 5 Abs. 2 und 3 der Abwasserbeseitigungssatzung vor. Danach besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser dann nicht, wenn die Gemeinde einen Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat (§ 5 Abs. 2 der Satzung) oder wenn die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet hat (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
20Ein Verzicht in diesem Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht, die Gemeinde hat einen solchen auch nicht erklärt.
21Ebenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass sie von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers durch den Beklagten befreit werden. Dies hat die Kammer mit Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 14 K 2800/06 entschieden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Entscheidung Bezug genommen.
22Da die Kläger sonstige Gründe gegen den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vorgetragen haben, ist auch die vorliegende Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.