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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer der im Gemeindegebiet der Beigeladenen in der Ortslage E. gelegenen Grundstücke der Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000 und der Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000. Die Gesamtfläche der Grundstücke beträgt nach seinen Angaben mehr als 32.897 m².
3Bei der Ortslage E. handelt es sich um ein verdichtetes Wochenendhaus- und Naherholungsgebiet mit Restaurant- und Hotelanlage sowie Campingplatz nahe der E1. .
4Die Beigeladene beabsichtigt, einen Teilbereich der Ortslage E. an ihre öffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Der zu erschließende Teilbereich der Ortslage E. umfasst ca. 22 Wochenendhausgebäude. Die zu errichtende Schmutzwasserkanalisation besteht aus einem in Verkehrsflächen der Ortslage zu verlegenden Freispiegelkanal in der Dimensionierung DN 250 und aus einer unter der E1. zu verlegenden Druckleitung mit einem Durchmesser von 110 mm, die das Schmutzwasser in den in südlicher Richtung, ca. 150 m vom nächstgelegenen anzuschließenden Grundstück entfernt liegenden öffentlichen Murbachsammler leiten soll. Die für die Druckleitung erforderliche Pumpstation soll auf einer im Eigentum des Klägers F. I. stehenden Parkplatzfläche errichtet werden. Auf Antrag der Beigeladenen vom 02.11.2005 verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 06.04.2006 auf der Grundlage von § 128 Abs. 1 LWG NRW, die Erstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der geplanten Schmutzwasserkanalisation mit Nebenanlage auf seinen o.g. Grundstücken zu dulden. Nach dem Bescheid hat der Kläger im Einzelnen auf den Flurstücken 000, 000, 000 (Verkehrsfläche/ betroffene Gesamtfläche 1.041 m²) die Verlegung des Freispiegelkanals, auf den Flurstücken 000 (Stauseefläche) und 000 (Verkehrsfläche) die Verlegung der Druckleitung (betroffene Gesamtfläche ca. 308 m²) und auf der Parzelle 000 (Parkplatz des Restaurants) die Erstellung der Pumpstation und von Anschlussleitungen (betroffene Gesamtfläche 140 m²) zu dulden. Aufgrund der Errichtung der Pumpstation entfallen dauerhaft 4 Stellplätze. Zur Begründung der Duldungsverfügung führte der Beklagte aus, dass die Beigeladenen rechtlich zum Bau der Kanalisation verpflichtet sei. Eine Befreiung von der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW sei nicht möglich, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zur Erfüllung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht habe die Beigeladene die in Rede stehende Ortslage gem. 4 Abs. 1 der Kommunalabwasserverordnung NRW (KomAbwV NRW) bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Eine andere zweckmäßigere Möglichkeit zur Anbindung des in Rede stehenden Bereichs der Ortslage E. stehe nicht zur Verfügung. Die vom de Kläger vorgeschlagene Einbindung eines privaten Kanalsystems, das der Entwässerung eines östlich gelegenen Bereichs des Ortes E. diene, komme nicht Betracht, weil nach Angaben der Beigeladenen keine verwertbaren Prüfungsergebnisse über die Ausführung und den technischen Zustand des privaten Kanalnetzes vorlägen. Eine Einbeziehung des privaten Netzes scheide auch deshalb aus, weil es aufgrund seiner Verlegung in weitgehend unbefestigten Privatflächen nicht zweckmäßig unterhalten und gewartet werden könne. Der von der geplanten Schmutzwasserkanalisation zu erwartende Nutzen liege in dem wasserrechtlich gebotenen Anschluss der Ortslage E. . Die in diesem Teilbereich der Ortslage noch vorhandenen alten Kleinklärgruben entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Eine aktuelle Überprüfung habe ergeben, dass die Kleinklärgruben wasserrechtlich nicht erlaubnisfähig seien. Der vom Anschluss an die Kanalisation zu erwartende Nutzen überwiege den für die Grundstücke des Klägers entstehenden Schaden erheblich. Bei den betroffenen Grundstücksflächen handele es sich bis auf die Seefläche um Straßen- und Parkplatzflächen, die nach Fertigstellung der Kanalbaumaßnahmen für die Nutzung als Verkehrs- und Parkfläche wieder zur Verfügung stünden. Lediglich für die Parkplatzfläche sei mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen, weil dort wegen der Errichtung der Pumpstation 4 Stellplätze entfielen.
5Nach Zustellung des Bescheides am 08.04.2006 hat der Kläger am 05.05.2006 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für die Duldung der geplanten Maßnahmen zum Bau der öffentlichen Kanalisation gem. § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG NRW nicht vorlägen. Die geplante öffentliche Kanalisation sei unverhältnismäßig. Dies ergebe sich zunächst aus einem Vergleich der Kosten für den Bau der zentralen Kanalisation mit den Kosten, die bei einer dezentralen Entwässerung des Gebiets durch den Stand der Technik entsprechende Kleinklärgruben entstünden. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Kostenschätzung beliefen sich die Kosten für die Erstellung des öffentlichen Kanals auf rd. 430.000,00 EUR. An der Richtigkeit dieser Kostenschätzung bestünden Zweifel, weil der für 2007 erstellte Wirtschaftsplan des Abwasserbetriebes der Beigeladenen für die Kanalisierung E.'s Gesamtkosten in Höhe von 691.000,00 EUR ausweise. Richtigerweise würden für den Bau der zentralen Kanalisation Gesamtkosten in Höhe von etwa 1,28 Mio. EUR entstehen. Denn zu den Kosten für den öffentlichen Kanal kämen die von Eigentümern zu zahlenden Anschlussbeiträge zwischen 400.000,- EUR und 500.000,- EUR sowie die Kosten für die private (innere) Erschließung der Grundstücke hinzu, die sich auf der Grundlage der Kostenschätzung des Dipl. Ing. Liesendahl auf ca. 264.278,70 EUR beliefen. Die Kosten für eine dezentrale Abwasserlösung fielen bei schätzungsweise 14-15 benötigten Kleinkläranlagen zu einem Einzelpreis von zwischen ca. 5.000-7.000,00 EUR in Höhe von etwa 105.000,00 EUR aus und seien damit deutlich geringer als die Kosten für die geplante zentrale Kanalisation. Die Kosten für die zentrale Kanalisation i.H.v. rd. 1,28 Mio. EUR seien unverhältnismäßig hoch. Das in Rede stehende Gebiet werde lediglich als Wochenendhaussiedlung genutzt. Soweit Nutzer der Wochenendhäusern dort dauerhaft wohnten, gehe der Beklagte seit Dezember 2006 mit baurechtlichen Nutzungsuntersagungen gegen die Wohnnutzung des Wochenendgebietes vor. Die Beigeladene habe deshalb zu Unrecht nicht ihre Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 4 LWG NRW bei der zuständigen BZR Köln gestellt. Damit habe sie das Interesse der von der Entwässerung betroffenen Bürger an wirtschaftlich verhältnismäßigen Abwasserbeseitigungslösungen nicht ausreichend berücksichtigt. Damit würden die Eigentümer des in Rede stehenden Gebietes gegenüber dem Gebiet E. Nr. 00- 00 ungleich behandelt. Dieses Gebiet habe die Beigeladene in fragwürdiger Weise von der Kanalisationspflicht ausgenommen, obwohl sich der Bereich in westlicher Richtung in unmittelbarer Nähe zur Talsperre anschließe. Der Beigeladenen stehe zudem eine zweckmäßigere Alternativlösung für die zentrale Kanalisierung der Ortslage zur Verfügung. Sie könne die Ortslage durch eine Einbindung des im östlichen Teil der Ortslage bereits vorhandenen privaten Kanals über den bereits vorhandenen städtischen Vorschacht an den öffentlichen Murbachsammler anschließen, ohne dass die Talsperre mit einer Druckleitung unterquert werden müsste. Die Beigeladene könne die Dimensionierung sowie den technischen und baulichen Zustand des privaten Kanalnetzes ohne weiteres ermitteln. Für die Errichtung des privaten Kanalnetzes habe die Beigeladene im Jahre 1982 eine Baugenehmigung erteilt. Der Beigeladenen müssten deshalb Unterlagen über die Ausführung des Kanalnetzes vorliegen. Den aktuellen technischen Zustand des Netzes könne sie ohne größeren Kostenaufwand ermitteln. Dies sei jedenfalls kostengünstiger als die Einholung eines geologischen Gutachtens für die Verlegung der Druckleitung unter der Talsperre. Die vom Kläger unter dem 15.05.2008 vorgeschlagene alternative Einbindung des privaten Kanalnetzes habe die Beigeladene damit abgelehnt, dass in diesem Fall der öffentliche Kanal nicht auf einem befestigten Wege liege und nicht mit zur Wartung erforderlichen 40-t-Reinigungsfahrzeugen befahrbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verbiete sich auch die geplante Kanalisationsmaßnahme. Die Ortslage E. sei insgesamt - zumindest aber im oberen Bereich - nicht mit 40-t-Reinigungs- und Reparaturfahrzeugen befahrbar.
7Die geplante Verlegung der Druckleitung unter der Talsperre stelle ein erhebliches Gefahrenpotential für seine Grundstücke dar. Die Druckleitung solle in unmittelbarer Nähe zur Talbrücke verlegt werden. Es sei zu befürchten, dass die Brücke in ihrer Stabilität gefährdet werde. Die Beigeladene habe in der Vergangenheit selbst die Standsicherheit der Brücke bezweifelt. Die an die Eigentümerin der Stauanlage, Frau V. I. , gerichtete Ordnungsverfügung vom 05.07.2007, mit der die BZR Köln die Absenkung der Talsperre verlange, belege, dass die Talsperrenanlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Beigeladene müsse deshalb vor Durchführung der Baumaßnahmen durch eine Machbarkeitsstudie nachweisen, dass sich die Baumaßnahmen überhaupt durchführen lassen. Eine Gefahrenquelle ergebe sich auch daraus, dass aus Erzählungen bekannt sei, dass bei einem Bombenangriff im 2. Weltkrieg in E. eine Bombe niedergegangen sei, die nie gefunden worden sei. Vor Durchführung der für Februar/März 2008 geplanten Sondierungsbohrungen sei deshalb eine Kampfmittelüberprüfung durchzuführen.
8Im Übrigen sei das von der Beigeladene benannte Zeitfenster für die Durchführung der Baumaßnahmen zu knapp bemessen. Unter Einbeziehung der Kampfmittelräumung (12-24 Mon.), der Anfertigung des geologischen Gutachtens (3- 6 Mon.), der Ausschreibung der Kanalbaumaßnahmen (1 Jahr), der Kanalbaumaßnahme selbst (6-12 Monate), des Anschlusses der Häuser an den Kanal (6-12 Monate) sei ein Gesamtzeitraum von 3 bis 5 Jahren für den Bau anzusetzen. Während dieses Zeitraums sei die Ortslage E. für den Naherholungsverkehr nur schwer zu erreichen. Es seien deshalb existenzbedrohende Einbußen für den auf einen reibungslosen Publikumsverkehr angewiesenen Kläger zu befürchten.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2006 über die Erteilung eines Duldungsrechts aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Beigeladenen, die Ortslage E. an die zentrale öffentliche Kanalisation anzuschließen nicht Prüfungsgegenstand der hier streitigen Duldungsverfügung sei. Im Rahmen des § 128 LWG NRW komme es allein auf die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke resultierenden Belastungen an. Die gegen die Planung und den Kanalbau erhobenen Einwände könnten in etwaigen Verfahren gegen den Anschluss- und Benutzungszwang sowie gegen die Durchsetzung der Anschlussbeiträge gerichteten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung der Beigeladenen, keinen Antrag auf Freistellung von der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zu stellen, auch nicht zu beanstanden. Die Freistellungsregelung des § 53 Abs. 4 LWG NRW greife nur ausnahmsweise und zwar vornehmlich nur dann, wenn die Entwässerung einzelner im Außenbereich gelegener Anwesen in Rede stehe. Vorliegend gehe es um die Kanalisierung einer Wohnzwecken dienenden Wochenendhaussiedlung mit 22 Einheiten. Im Übrigen sei der vom Kläger favorisierte Einsatz von Kleinkläranlagen für eine reine Wochenendhausnutzung abwassertechnisch nicht sinnvoll. Gefahren seien bei Durchführung der Bauarbeiten nicht zu erwarten. Bezüglich der Standsicherheit der Brücke habe der Kläger eine Bescheinigung eines Statikbüros eingeholt. Das Statikbüro IGW habe mit Schreiben vom 26.09.2007 mitgeteilt, dass gegen eine Nutzung der Brücke keine Bedenken bestehen. Im Übrigen sei geplant, die Druckleitung nach Durchführung entsprechender Baugrunduntersuchungen parallel zur Brücke mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu verlegen. Die von der BZR Köln angeordnete Teilabsenkung beruhe darauf, dass die Hochwasserentlastungsanlagen der Talsperre die bei Hochwasser anfallenden Wassermengen ausweislich einer angefertigten hydrologischen Untersuchung nicht sicher abführen könnten. Nach der Teilabsenkung habe der Kläger erneut den Durchfluss der Brücke verschlossen und den oberen See angestaut. Mit Ordnungsverfügung vom 27.08.2007 habe die BZR Köln dem Kläger die erneute Entfernung der Stauvorrichtung aufgegeben, weil die Brücke als Stauvorrichtung nicht ausreichend standsicher sei.
14Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15Ihrer Auffassung nach unterliegt ihre Entscheidung, keinen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW zu stellen, nicht der Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Die Abwasserbeseitigungspflicht sei eine öffentliche Aufgabe. Es bestehe kein Wahlrecht des Grundstückseigentümers auf eine bestimmte Entwässerungsart.
16Ungeachtet dessen seien die Kosten für die geplante zentrale Kanalisation nicht unverhältnismäßig hoch. Ausweislich der neuesten Kostenschätzung des Ing. Büros Fischer vom 07.05.2008 beliefen sich die Kosten für den öffentlichen Kanal auf rd. 360.000,00 EUR. Zuzüglich eines 20 %-igen Aufschlags für Ingenieur- und Nebenleistungen betrügen die Gesamtkosten rd. 432.000,00 EUR. Der Hinweis des Klägers auf die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von 691.000,00 EUR gehe fehl. Im Wirtschaftplan 2007 sei zwar für das Jahr 2006 eine Summe von 258.000,00 EUR ausgewiesen worden. Dieser Betrag sei jedoch nicht verwendet worden, weil mit der Maßnahme nicht habe begonnen werden können. Der vom Rat der Beigeladenen am 09.11.2006 beschlossene Wirtschaftsplan enthalte die Spalte Gesamtkosten" nicht mehr. Entgegen der Behauptung des Klägers verlange ihre Baubehörde für das Gebiet keine sofortige Umwandlung in eine reine Wochenendhausnutzung. Vielmehr solle eine dauerhafte Wohnnutzung bis zum Tod des jeweiligen Nutzers der Häuser geduldet werden. Bei einer reinen Wochenendhausnutzung wäre der Einsatz vollbiologischer Kleinkläranlagen abwassertechnischer Unsinn. Vollbiologische Kleinkläranlagen seien nur funktionstüchtig, wenn sie permanent mit Abwasser beschickt würden.
17Die Einbindung des im östlichen Bereich der Ortslage E. vorhandenen privaten Kanalnetzes sei keine zweckmäßigere Alternative. Der Kläger habe keine Angaben über den jetzigen Zustand des zu Beginn der 1980-iger Jahre gebauten Kanalnetzes gemacht. Es sei nicht ihre - die der Beigeladenen - Sache, sich Kenntnisse über den Zustand der privaten Kanalisation zu verschaffen. Dies sei Sache des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als Betreiber des Netzes. Dieser weigere sich, den Zustand des Kanals durch eine TV-Befahrung nachzuweisen. Dieser Nachweis sei sehr aufwändig, weil Teile des privaten Kanals ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Planes in unzugänglichen Wiesenbereichen lägen und für Fahrzeuge nicht anfahrbar seien. Angaben über die Dimensionierung des Kanals lägen ebenfalls nicht vor. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik müsse eine Schmutzwasserkanalisation einen Mindestdurchmesser von 250 mm aufweisen.
18Die Grundstücke des Klägers seien durch den Bau der Kanalisation nicht unzumutbar betroffen. Bis auf den Verlust der 4 Stellplätze würden die Grundstücke nur während der Bauphase beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei gering. Die gesamte Baumaßnahme einschließlich der Erstellung der Grundstücksanschlüsse werde maximal 15 Monate dauern. Für den Kanalbau selbst seien 9 Monate veranschlagt. Die Bauarbeiten in der Zufahrtstraße nach E. würden sogar noch kürzer ausfallen. Die ungehinderte Zufahrt zum Restaurant sei jederzeit möglich, weil die Straße nur einseitig in Anspruch genommen werde. Die Verlegung der Privatleitungen auf den Grundstücken sei in wesentlich kürzerer Zeit möglich als vom Kläger behauptet. Das am weitesten entfernte Haus liege etwa 170 m vom künftigen Kanal entfernt und nicht wie vom Kläger behauptet 500 m.
19Durch die Verlegung der Druckleitung seien keine Gefahren für die Talsperrenbrücke zu befürchten. Die Druckleitung solle nicht unter, sondern parallel zum Zwischendamm errichtet werden. Damit erfolgten die Bodenaufschlüsse auch nicht im Bereich des Zwischendamms. Eine Gefahr durch Kampfmittel bestehe ebenfalls nicht. Nach Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der BZR Düsseldorf vom 25.01.2007 bestünden nach Auswertung von Luftbildern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Von der BZR Düsseldorf seien keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme erhoben worden.
20Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG NRW. Diese Vorschrift knüpft die Zulässigkeit der Duldung an dort näher bezeichnete Voraussetzungen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Duldung darf nur angeordnet werden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
24Das Unternehmen - die Entwässerung des etwa 22 Häuser umfassenden Teils der Ortslage E. -, zu dessen Gunsten der Kläger zur Duldung verpflichtet worden ist, kann anders nicht zweckmäßiger durchgeführt werden. Die vom Kläger favorisierte dezentrale Kanalisation der Ortslage durch Einzelklärgruben ist keine zweckmäßigere Methode der Abwasserbeseitigung. Eine Unzweckmäßigkeit der geplanten zentralen Kanalisation kann sich bereits deshalb nicht aus einem Vergleich der Kosten der geplanten zentralen Kanalisation mit den Kosten für eine dezentrale Kanalisation ergeben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von dezentralen Kleinkläranlagen im streitigen Gebiet nicht gegeben sind. Die Nutzungsberechtigten der in Rede stehenden Wochenendhausgrundstücke haben das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser der Beigeladenen zu überlassen (§ 53 Abs. 1 c) LWG NRW). Die Beigeladene ist für den streitigen Bereich der Ortslage E. nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht befreit. Sie hat als alleinige Antragsberechtigte auch keinen Antrag auf Befreiung von der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 4 LWG NRW gestellt.
25Eine Prüfung, ob die Beigeladene den Antrag zu Recht nicht gestellt hat, können die Kläger nicht verlangen. Die Regelung des § 53 Abs. 4 LWG NRW ist keine den Kläger schützende Bestimmung. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.09.2006 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (14 L 750/06) entschieden, dass der Freistellungsvorbehalt des § 53 Abs. 4 LWG NRW als Instrument der präventiven Kommunalaufsicht sicherstellen soll, dass die Gemeinden sich ihrer gesetzlich festgelegten Pflicht zur Abwasserbeseitigung nur insoweit entledigen, als es ihnen durch das LWG NRW erlaubt ist. Er konkretisiert damit die Grenzen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und bezieht sich nicht auf konkret bestimmbare Einzelinteressen, sondern nur auf das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Der Bürger wird durch eine unterbliebene oder ablehnende Befreiungsentscheidung der Wasserbehörde nicht unmittelbar berührt,
26vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.1990 - 9 L 263/89 -, DÖV 1990, 668 für die niedersächsische Landesregelung.
27Die Ausgestaltung des Freistellungsvorbehalts nach § 53 Abs. 4 LWG NRW als allein dem öffentlichen Interesse dienendes Instrument der Kommunalaufsicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991, S. 40-52 - Richtlinie 91/271/EWG -) vereinbar. Auch diese Regelung mit den dort genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nichtkanalisierung gewährt nach der Rechtsprechung der Kammer,
28Urteil vom 03.12.2007 - 14 K 1272/06 -,
29kein subjektives Recht des Einzelnen auf Nichtkanalisierung", sondern dient allein dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem an einer sparsamen und wirtschaftlichen öffentlichen Haushaltsführung.
30Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes des Bürgers tritt bei dieser Sicht nicht ein. Mit den Einwänden einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch die zentrale Kanalisation kann der Bürger noch in etwaigen Verfahren gegen den Anschluss- und Benutzungszwang sowie gegen die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen gehört werden.
31Selbst wenn man die drittschützende Wirkung des § 53 Abs. 4 LWG NRW bejahte, wäre die Nichtstellung des Befreiungsantrages durch die Beigeladene hier rechtlich nicht zu beanstanden. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist für die Erstellung der geplanten Kanalisation nicht zu erwarten. Eine Unverhältnismäßigkeit der zentralen Kanalisation ergibt sich nicht allein aus der zahlenmäßigen Differenz zwischen den Kosten für die geplante zentrale und dem finanziellen Aufwand für die vom Kläger vorgezogene dezentrale Entwässerung. Vielmehr sind die Kosten mit dem Nutzen abzuwägen, die eine zentrale Entwässerung für eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung mit sich bringt. Die vom Kläger benannten Kosten von 1,28 Mio. für die zentrale Kanalisation sind überhöht. Die von ihm benannten Anschlussbeiträge (400.000 EUR bis 500.000 EUR) können nicht den Herstellungskosten für die zentrale Kanalisation hinzugerechnet werden. Bei ihnen handelt es sich um keine Investitionskosten für die Erstellung der Kanalisation, vielmehr dienen sie der Beigeladenen zur Refinanzierung der durch ihre Kanalisation verursachten Baukosten. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beigeladenen veranschlagten Kosten für den öffentlichen Kanal in Höhe von rd. 432.000,00 EUR bestehen nicht. Den Widerspruch zu den zunächst im Wirtschaftsplan für 2007 ausgewiesenen 691.000,00 EUR hat die Beigeladene ausgeräumt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die zunächst erfolgte Ausweisung eines Gesamtkostenbeitrages von 691.000,00 EUR auf einem Versehen beruht. Die für das Jahr 2006 veranschlagten 258.000,00 EUR seien tatsächlich nicht verausgabt und versehentlich im Wirtschaftsplan bei den Gesamtkosten nicht gestrichen worden. Die 258.000,00 EUR seien für die Folgejahre nicht erneut angesetzt worden. Die Richtigkeit dieser Angaben der Beigeladenen wird bestätigt durch den aktuellen Wirtschaftsplan der Abwasserbetriebe der Beigeladenen, der für die Kanalisierung E.'s im Zeitraum von 2007 bis 2009 Gesamtkosten von 438.000,00 EUR ausweist. Unter Berücksichtigung der vom Kläger für die innere private Erschließung angesetzten Kosten von rd. 264.000,00 EUR ist damit von Kosten für die Gesamtmaßnahme in Höhe von höchstens von rd. 696.000,00 EUR auszugehen. Verglichen mit den vom Kläger veranschlagten rd. 100.000,00 bis 105.000,00 EUR für die dezentrale Entwässerung ergibt sich eine Kostendifferenz von rd. 596.000,00 EUR.
32Dieser Kostenaufwand ist im Vergleich mit dem Nutzen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht unverhältnismäßig hoch. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die zentralisierte Schmutzwasserentwässerung bereits deshalb gegenüber der dezentralen einen maßgeblichen Vorteil, weil es sich bei der zentralen Entwässerung erübrigt, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 -; Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl. 2003, 435.
34Im Übrigen bezieht sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach der gesetzlichen Konzeption des § 53 LWG NRW auf das gesamte Gemeindegebiet und damit auch auf den baurechtlichen Außenbereich. Eine private Abwasserbeseitigung hat Ausnahmecharakter und ist auf einzelne Anwesen beschränkt. Hier geht es um die Kanalisation keines einzelnen Anwesens, sondern um eine zwar aufgelockerte, aber unübersehbar zusammengehörige Bebauung von 22 Wochenendhäusern. Diese werden noch auf unabsehbare Zeit überwiegend zur dauerhaften Wohnnutzung genutzt. Der Kläger und die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass 18 bis 20 der insgesamt 22 Wochenendhäuser zur Zeit zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden. Die Baubehörde der Beigeladenen beabsichtigt zwar, die baurechtswidrige Dauerwohnnutzung zukünftig zu unterbinden und nur noch eine Nutzung als Wochenendhaus zu gestatten. Die dauerhafte Wohnnutzung durch die jetzt vorhandenen 18 bis 20 Nutzungsberechtigten will sie aber bis zu deren Tod und damit auf unbestimmte Zeit noch dulden. Hinzu kommt, dass die Zulassung einer dezentralen Entwässerung hier zur Folge hätte, dass mit einer hohen Anzahl von Einleitungen (bis zu 22) auf begrenztem Raum vorgereinigtes Abwasser in den Untergrund geleitet würde. Eine erhebliche Anzahl von Einleitungsstellen auf begrenztem Raum würde eine Gefährdung des Grundwassers und der nahe liegenden Talsperre bedeuten, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes bedenklich sein. Schließlich sind die vom Kläger veranschlagten Kosten von rund 264.000,00 EUR für die innere" private Erschließung des Gebiets gemessen an dem Nutzen der zentralen Kanalisation für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht unzumutbar hoch. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW stehen private Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR für den Anschluss eines Wohnhauses der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht entgegen,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, MittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 -; Urteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl. 2003, 435.
36Mit der geplanten Kanalisation sollen hier die Voraussetzungen für den Anschluss von insgesamt 22 Wochenendhäusern geschaffen werden, von denen 18 bis 20 Häuser dauerhaft wohnlich genutzt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine dauerhafte Wohnnutzung nur den jetzigen Nutzern noch gestattet werden soll, erscheint eine Kostenbelastung von höchstens rund 14.700,00 EUR (264.000,00 EUR : 18) für die Eigentümer derjenigen Häuser nicht unzumutbar hoch, deren Haus auf noch unabsehbare Zeit dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt wird.
37Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Beklagte im westlichen Bereich der Ortslage E. einem Grundstückseigentümer den Betrieb einer Kläranlage genehmigt hat, kann hierin kein Gleichheitsverstoß zu Lasten des Klägers erblickt werden. Das vom Kläger genannte Grundstück im westlichen Bereich der Ortslage E. unterscheidet sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen in wesentlicher Hinsicht dadurch, dass es eines von etwa drei bis vier einzeln gelegenen Grundstücken ist, für deren Anschluss an den öffentlichen Murbachsammler eine unverhältnismäßig lange Strecke zu überwinden gewesen wäre. Diese Unterschiede rechtfertigen die Wahl einer dezentralen Entwässerungsmethode für das vom Kläger benannte Grundstück.
38Die vom Kläger - in verschiedenen Varianten - vorgeschlagene Einbindung des alten, seit Anfang der 1980-iger Jahre vorhandenen privaten Kanalnetzes stellt ebenfalls keine zweckmäßigere Methode der Abwasserbeseitigung dar. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und der des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 hatten mit der sog. reinen privaten Lösung" gemäß der Stellungnahme des Dipl. Ing. Liesendahl vom 21.07.2003 und der im Verfahren 20 B 2199/06 unter dem 11.12.2006 überreichten Planzeichnung K 34 vorgeschlagen, das östlich auf dem Grundstück des Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 gelegene private Kanalnetz zu erweitern und das in den 22 Wochenendhäusern anfallende Abwasser mittels der unterhalb der Hotelanlage bestehenden privaten Druckleitung in den östlich gelegenen bestehenden Vorschacht des Murbachsammlers einzuleiten. Die Ablehnung dieser privaten Lösung" und die Entscheidung für eine zentrale öffentliche Kanalisation für das in Rede stehende Gebiet ist nicht zu beanstanden. Bei der Erfüllung der ihr gem. § 53 LWG NRW obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht steht der Beigeladenen ein weit gespanntes planerisches Gestaltungsermessen zu. Für das in Rede stehende Gebiet sind die Grundstücke 7 einzelnen Grundstückseigentümern zuzuordnen. Deshalb erscheint es sachgerecht, für dieses Gebiet eine zentrale öffentliche Kanalisation zu erstellen, die die einzelnen anzuschließenden Grundstücke erreicht. Die Heranführung der öffentlichen Kanalisation an die anzuschließenden Grundstücke bietet gegenüber der vom Kläger vorgeschlagenen privaten Lösung" den nicht unwesentlichen Vorteil, dass eine Durchleitung des Abwassers über Grundstücke verschiedener Grundstückseigentümer und ein damit verbundenes Konfliktpotential unter den verschiedenen Grundstückseigentümern vermieden wird. Für den östlich gelegenen Teil der Ortslage E. - ein Grundstück mit 42 Häusern - hat die Beigeladene ihrer Abwasserbeseitigungspflicht dadurch genügt, dass sie das Grundstück durch den vorhandenen Vorschacht punktuell erschließt und die Kanalisation innerhalb des Grundstücks dem Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als dessen einzigem Grundstückseigentümer überlässt.
39Schließlich ist auch eine zweckmäßigere Trassenführung für die geplante öffentliche Kanalisation nicht erkennbar. Die geplante Trasse führt den öffentlichen Kanal über Verkehrsflächen an die einzelnen anzuschließenden Grundstücke heran. Die Trassenführung gewährleistet, dass der in den Verkehrsflächen verlegte Freispiegelkanal ohne weiteres von den zu seiner Wartung erforderlichen Fahrzeugen (Spül- und Kamerafahrzeugen) erreicht werden kann. Die Beigeladene hat unwidersprochen unter Vorlage von Luftbildaufnahmen vorgetragen, dass die Zufahrt zur Ortslage E. eine Breite von 6,50 m aufweist und dass die oberhalb der Zufahrt gelegenen Wege 3,00 m breit sind. Diese Verkehrswege sind für die Wartungsfahrzeuge befahrbar, die nach den auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen von ihrer Größe mit Müllfahrzeugen vergleichbar und etwa 2,75 m breit sind. Die Verlegung eines Freispiegelkanals oder einer Druckleitung von der geplanten Pumpstation zum vorhandenen östlich gelegenen Vorschacht des Murbachsammlers anstelle der Verlegung der Druckleitung unter der Seefläche stellt keine zweckmäßigere Teilvariante dar. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein unterhalb des Campingplatzes verlegter Freispiegelkanal wegen des dortigen unwegsamen Geländes nur schwer zu unterhalten gewesen wäre. Für die geplante Trasse unterhalb der Seefläche spricht zudem, dass sie nur über einer Strecke von 108 m zum Murbachsammler geführt werden muss, während für die alternative Trasse zum vorhandenen östlich gelegenen Vorschacht eine Strecke von über 400 m überwunden werden muss.
40Der Vorschlag des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 vom 16.08.2005 (Anlage K 22), der den Anschluss nur der Häuser 00, 00, 00, 00 a, 00, 00 und 00 an den alten bereits vorhandenen Kanal vorsieht, ist bereits deshalb nicht als zweckmäßiger anzusehen , weil mit ihm nicht der Anschluss aller 22 in Rede stehenden Wochenendhäuser gewährleistet ist. Gleiches gilt für den Vorschlag des Klägers vom 15.05.2008, wonach 6 Häuser dezentral entwässert werden sollen und die übrigen über eine unterhalb des Hotels zu verlegende Druckleitung an den Vorschacht zum Murbachsammler angeschlossen werden sollen.
41Der Nutzen des Unternehmens der Beigeladenen übersteigt den für den Kläger zu erwartenden Nachteil erheblich. Durch den geplanten Kanal wird eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des aus 22 Wochenendhäusern bestehenden Teils der Ortslage E. dauerhaft sichergestellt. Eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des streitigen Bereichs der Ortslage ist derzeit nicht gewährleistet. Nach den Feststellungen des Beklagten (vgl. Prüfungsbericht, Bl. 125 seines Verwaltungsvorganges) verfügt keines der 15 von ihm bisher überprüften Wohnhäuser über eine Kleinkläranlage, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Nach dem genannten Prüfungsvermerk handelt es sich bei den überprüften Anlagen um 2-3-Kammergruben, die nicht über die nach dem aktuellen Stand der Technik erforderliche aerobe biologische Behandlungsstufe verfügen. Ausweislich des aktenkundigen Prüfungsberichts besitzen die Anlagen ferner zum Teil nicht das erforderliche Kammervolumen, zum Teil befinden sie sich in einem baulich schlechten bis sehr schlechten Zustand. Die im abgeleiteten Abwasser gemessenen CSB-Werte (398,5 mg/l bis 2.242,5 mg/l) übersteigen den nach der Abwasserverordnung i.d.F. vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108 u. 2625 - AbwV) für die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser zulässigen Höchstwert von 150 mg/l CSB um ein Vielfaches. Die für die 15 überprüften Häuser festgestellten Wasserverbrauchswerte (8 Häuser erreichen im Jahre 2005 einen Verbrauch zwischen 70 und 183 m³) lassen befürchten, dass nicht oder nur unzureichend geklärtes Abwasser in nicht unerheblicher Menge in das Grundwasser gelangt. Dieser gravierende Abwassermissstand in der Ortslage E. wird durch den von der Beigeladenen geplanten Kanalbau dauerhaft beseitigt.
42Der durch die Kanalisierung verursachte Schaden beeinträchtigt den Kläger nicht übermäßig. Bei den von der Kanalisation betroffenen Grundstücksflächen des Klägers handelt es sich neben dem Bereich der Talsperre um Straßen- und Parkplatzflächen, welche - bis auf die 4 wegfallenden Stellplätze - nach der Fertigstellung der Kanalbaumaßnahme wieder für die ursprüngliche Nutzung zur Verfügung stehen. Hier drohen dem Kläger lediglich während der Dauer der Bauarbeiten Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen fallen gegenüber dem oben beschriebenen Nutzen des Unternehmens für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht entscheidend ins Gewicht. Die Beigeladene hat für die - eigentlich beeinträchtigenden - Bauarbeiten am Kanal selbst eine voraussichtliche Dauer von 9 Monaten veranschlagt. Selbst wenn sich die Dauer der Kanalbaumaßnahme auf bis zu ein Jahr verlängern würde, wäre dies noch hinnehmbar. Die Beigeladene hat dargelegt, dass sie die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme dadurch verringern will, dass in kleineren Bauabschnitten gebaut wird. Außerdem soll die Baumaßnahme möglichst in der Nebensaison durchgeführt werden. Die Zufahrt zur Gaststätte E. soll nach den Planungen der Beigeladenen für Besucher des Erholungsgebietes durchgehend aufrechterhalten bleiben, weil die Zufahrtstraße nur einseitig in Anspruch genommen wird.
43Dass durch die Verlegung der Druckleitung unter der Talsperre handgreifliche Gefahren drohen, ist nicht erkennbar. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Zwischendamms ist nicht gegeben. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Ing. Büros Fischer vom 04.09.2006 soll die Unterquerung der E1. mit Hilfe eines gesteuerten Horizontalspülbohrverfahrens" erfolgen. Dieses Verfahren ist nach der Stellungnahme weit verbreitet und stellt seit Jahren den Stand der Technik bei der Unterquerung auch von Gewässern dar. Vorlaufend soll eine Baugrunduntersuchung, eine Bauhindernisuntersuchung sowie eine Recherche nach Kampfmitteln erfolgen. Diese sachverständige Stellungnahme hat der Kläger nicht substantiiert entkräftet. Der geotechnische Bericht der IGW vom 11.05.2005 besagt nichts zu einer Gefährdung der Brücke durch die Druckleitung. Er verhält sich dazu, ob die Brücke/der Zwischendamm als Staudamm geeignet ist. Das vom Kläger beauftragte Statikbüro IGW hat mit Schreiben vom 26.09.2007 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Nutzung der Brücke für Fußgänger-/ und Radfahrerverkehr bestehen.
44Das vom Kläger durch Kampfmittel gesehene erhöhte Risiko ist durch nichts erhärtet. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Auskunft des Kampfmittelräumdienstes der BZR Düsseldorf vom 25.01.2007 bestehen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Den bei Tiefbaumaßnahmen üblichen Risiken wird dadurch Rechnung getragen werden, dass die Bohrungen nach den Vorgaben der Kampfmittelverordnung erfolgen sollen.
45Das Wohl der Allgemeinheit steht der geplanten Kanalisation ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr dient sie ihm, weil durch den Kanalbau 22 bislang nicht kanalisierte Wochenendhäuser der Ortslage E. an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO.