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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5055/06

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5055/06
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:1023.13K5055.06.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft über den gesamten Betrag der gewährten Direktzahlungen für jeden Antragsteller jeweils für die Jahre 2004 und 2005 zu erteilen.

Die Beklagte wird weiter verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2006 auf Übermittlung der Angaben über Direktzahlungen jeweils für die Jahre 2004 und 2005, gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen erhalten haben, unter Angabe des Namens/der Betriebsbezeichnung und des jeweiligen Bundeslandes, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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