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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3846/07

Datum:
23.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3846/07
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2008:0123.10K3846.07.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Fahrkosten für den Besuch der integrierten Gesamtschule S. in Köln durch den Sohn G. T. der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 von der Wohnung der Klägerin aus zu tragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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