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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger hatte in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit der Installation einer thermischen Solaranlage in und auf seinem Haus gemacht. Deshalb richtete er sich anschließend mit zahlreichen Einwendungen an den Intendanten, den Rundfunkrat und mehrere Redaktionen des Beklagten, in denen er sich über die seiner Ansicht nach absichtlich fehlerhafte Information der Bürger über die Effizienz von thermischen Solaranlagen in mehreren Sendungen des Beklagten beschwerte. Der Kläger machte insoweit einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) geltend. Im Einzelnen rügte der Kläger Folgendes:
3In der Sendung "Servicezeit Bauen und Wohnen" vom 02.05.2003 sei behauptet worden, dass man mit der solaren Warmwasserbereitung den Energieverbrauch um 60 % senken könne, obwohl der damalige Intendant des Beklagten bereits seit Februar 2003 gewusst habe, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspreche.
4In der Sendung "Lokalzeit Dortmund" vom 18.11.2003 habe der Beklagte einen Bauherrn vorgestellt, der mit einem 4 qm großen Kollektor angeblich 70 % seines Wärmebedarfs decken könne, obwohl der Kläger den damaligen Intendanten des Beklagten darüber informiert habe, dass es sich auch bei dieser Aussage um einen Schwindel und eine Täuschung handele.
5In der Sendung "Servicezeit Technik" vom 05.08.2004 sei eine Bauherrin gezeigt worden, die mit einem 6 qm großen Solarkollektor angeblich Energiekosten in Höhe von 400 EUR einspare, obwohl auch diese Aussage nachweislich falsch sei. Diese Sendung sei dann am 21.07.2005 vom Beklagten nochmals unverändert gesendet worden, obwohl sich zwischenzeitlich die Förderbedingungen geändert hätten.
6Die wegen der angeblich zu unkritischen Berichterstattung über Solaranlagen gegen den Intendanten des Beklagten und den Vorsitzenden des Rundfunkrates gerichteten Beschwerden vom 02.08.2004 und 29.12.2005 wies der Rundfunkrat mit Schreiben vom 16.05.2006 unter Verteidigung der Inhalte der gerügten Sendungen zurück.
7Der Kläger hat am 02.01.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, seine Klagebefugnis folge jedenfalls aus seiner Eigenschaft als Gebührenzahler.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verpflichten, folgende Tatsachen und Fakten gegenüber dem Gebührenzahler und Rundfunkteilnehmer in Zukunft unmissverständlich mitzuteilen:
10Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Der Kläger habe weder aus einfachgesetzlichen Normen noch aus Grundrechten einen Anspruch auf die begehrte Leistung, die hier auf eine bestimmte Programmgestaltung durch den Beklagten gerichtet sei. § 10 RStV und § 5 des Gesetzes über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR-Gesetz) vermittelten keine subjektiven Abwehrrechte der Hörer und Zuschauer des Beklagten. Die Normen dienten vielmehr den Interessen der Allgemeinheit. Ein Abwehranspruch aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit scheide ebenso offensichtlich aus wie ein Anspruch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit, das ohnehin nur bei einem grob willkürlichen Verstoß gegen einen Programmgrundsatz in Betracht zu ziehen sei. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Rechtsschutz werde dem Kläger somit nur noch durch die Möglichkeit einer Programmbeschwerde gemäß § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz gewährt. Eine solche habe der Kläger bereits erfolglos durchgeführt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
17Der Kläger hat die Klage allerdings zutreffend im Verwaltungsrechtsweg erhoben (§ 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das allein fragliche Tatbestandsmerkmal - das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist - ist hier zu bejahen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er mit der vorliegenden Klage ausschließlich Ansprüche aus - von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden - Normen des öffentlichen Rechts und keine Ansprüche wegen Gegendarstellung oder wegen Verletzung seiner Persönlichkeits- oder Vermögensrechte geltend macht. Denn sowohl für die Durchsetzung etwaiger Gegendarstellungsansprüche nach § 9 WDR-Gesetz bzw. § 56 Abs. 1 RStV als auch für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen Vermögensschädigung analog § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben.
18Vgl. § 9 Abs. 6 WDR-Gesetz bzw. § 56 Abs. 3 RStV für die Durchsetzung von medienrechtlichen Gegendarstellungsansprüchen und BVerwG, Beschluss vom 07.06.1994 - 7 B 48/94 - zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, für die Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen Vermögensschädigung.
19Die so eingegrenzte Klage ist aber in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu reicht die bloße verbale Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte nicht aus. Der Kläger muss vielmehr zusätzlich die Möglichkeit einer Verletzung gerade in eigenen Rechten darlegen.
20Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 59 und 66, mit weiteren Nachweisen.
21Mit dieser Prozessvoraussetzung wird sichergestellt, dass sog. Popularklagen ausgeschlossen sind, dass also ein Kläger nicht jeden objektiven Normverstoß prozessual geltend machen kann, sondern nur solche Verstöße, die ihn selbst und nicht nur die Allgemeinheit oder andere Personen in rechtlich relevanter Weise betreffen.
22Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 59 und 62, mit weiteren Nachweisen.
23Nach diesen Maßstäben ist das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, in der Sache über die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden. Der Kläger hat insoweit offensichtlich weder einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Richtigstellung und Entschuldigung wegen der gerügten Berichterstattung (Anträge zu 1. und 2.) noch einen Anspruch auf Information der "Bürger und Zuschauer" über ein angeblich unterschlagenes Sachverständigengutachten (Antrag zu 3.). Die angegriffene Berichterstattung des Beklagten über thermische Solaranlagen verletzt - selbst wenn sie unzutreffend und damit rechtswidrig sein sollte - jedenfalls keine vom Verwaltungsgericht zu prüfenden subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.
241. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich zunächst nicht aus dem vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten § 10 Abs. 1 RStV. Nach dieser Vorschrift haben Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein.
25Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger gerügten Informationssendungen den "anerkannten journalistischen Grundsätzen" entsprachen oder nicht,
26zu diesen Grundsätzen siehe Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 10 RStV Rn. 24 ff.,
27begründet § 10 Abs. 1 RStV weder Unterlassungs- bzw. Richtigstellungsansprüche noch Entschuldigungs- oder Informationsansprüche "der Bürger" oder "der Rundfunkteilnehmer". In dieser Vorschrift werden vielmehr Programmgrundsätze und Programmziele formuliert, die sich als Handlungsgebote an die betroffenen Rundfunkanbieter richten und dem einzelnen Bürger gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung vermittelt. Die Einhaltung und Umsetzung der Programmgrundsätze kann demnach nicht von jedem Zuschauer bzw. Hörer, der mit der Berichterstattung über ein Thema nicht einverstanden ist, persönlich geltend gemacht werden.
28So schon OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2003 - 8 A 90/03 -, NJW 2004, 625 f. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) nicht zur Entscheidung angenommen.
29Das Programmkontrollrecht obliegt nach den rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen vielmehr dem Intendanten und vor allem dem pluralistisch besetzten (vgl. § 15 WDR-Gesetz) Rundfunkrat des Beklagten, der nach § 16 WDR-Gesetz die Interessen der Allgemeinheit (und damit auch die Interessen des Klägers) vertritt und dabei im Zusammenwirken mit anderen Anstaltsorganen sicherstellt, dass der Beklagte seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt. Dem einzelnen Bürger bleibt insoweit lediglich die Möglichkeit, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe und dabei insbesondere den Rundfunkrat (vgl. § 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) zu wenden.
302. Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein Abwehranspruch wegen Verletzung von § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 WDR-Gesetz, wonach wertende und analysierende Einzelbeiträge dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen haben und es Ziel der Berichterstattung ist, umfassend zu informieren. Auch insoweit werden Programmgrundsätze formuliert, die nicht von jedem "Bürger" oder "GEZ-Gebührenzahler" persönlich eingeklagt werden können.
31So wiederum OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2003 - 8 A 90/03 -, NJW 2004, 625 f.
323. Aus seiner Eigenschaft als bei der GEZ gemeldeter Rundfunkteilnehmer kann der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung bzw. Richtigstellung der Berichterstattung über thermische Solaranlagen herleiten. Eine Rechtsvorschrift, die einen allein auf die Rundfunkgebührenpflicht gründenden Anspruch auf Programmgestaltung vermittelt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht benannt.
334. Schließlich kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten herleiten. Insoweit hat der Beklagte im Einklang mit der Rechtsprechung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Grundgesetzes - GG) dem Kläger keinen Anspruch auf Benutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verbreitung seiner Meinung verschafft.
34So BVerwG, Beschluss vom 16.08.1985 - 7 B 177/84 -, JZ 1985, 957 f., DÖV 1985, 1014 f., NVwZ 1986, 379 f., wonach verfassungsunmittelbare "Teilhabeansprüche" von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften am öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht bestehen.
35Entsprechend den vorstehenden Ausführungen verleiht auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) dem Kläger keinen Anspruch auf Benutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur "richtigen" Information anderer Bürger über die Effizienz von Solaranlagen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1978 - 7 B 74/78 -, DVBl. 1978, 640, für den behaupteten Anspruch auf Sportübertragungen.
37Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass er angesichts seiner negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Installation einer thermischen Solaranlage und den dabei erlangten Detailkenntnissen verständlicherweise bestrebt ist, weitere Interessenten vor einer unkritischen Berichterstattung über die Effizienz von thermischen Solaranlagen zu warnen und die Betroffenen insoweit vor falschen (oder für den Laien jedenfalls missverständlichen) Versprechungen zu schützen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit vermittelt aber - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung und würde im Übrigen allenfalls denjenigen zur gerichtlichen Geltendmachung berechtigen, der zu dem fraglichen Thema überhaupt noch eine Information benötigt. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger angesichts seiner bereits dargelegten Kenntnisse auf dem Gebiet der thermischen Solaranlagen schon nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr.
38Nach alledem kommt es auf die vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 16.11.2007 gestellten Beweisfragen, die ausnahmslos die Effizienz von thermischen Solaranlagen und die dem Beklagten hierüber vorliegenden Erkenntnisse thematisieren, nicht mehr entscheidungserheblich an.
39Ungeachtet der fehlenden Klagebefugnis erwartet der Kläger allerdings wie jeder Zuschauer zu Recht, dass die Beiträge des Beklagten über thermische Solaranlagen, von denen sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung durch Vorspielen der Beiträge ein eigenes Bild verschafft hat, auch fachlich einwandfrei sind. Dazu gehört, dass maßgebliche Fachbegriffe korrekt verwendet werden und dass keine unrealistischen und unrealisierbaren Einsparmöglichkeiten hinsichtlich des Gesamtenergieverbrauchs eines Hauses beim Einbau einer thermischen Solaranlage dargestellt oder suggeriert werden. Auch gemessen daran ist namentlich der Beitrag vom 18.11.2003, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Kritik noch einmal besonders hervorgehoben hatte, aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Beklagten hat im vorliegenden Zusammenhang überzeugend den Blick darauf gerichtet, dass die Schwierigkeiten der journalistischen Gestaltung eines derart kurzen Beitrags zu einem hochkomplexen Thema für ein breites Publikum in Rechnung zu stellen sind. Soweit der Kläger auf konkrete Nachfrage insbesondere die Passage im Beitrag vom 18.11.2003 beanstandet hat, in der der befragte Hauseigentümer sich dahin äußert, "man sagt im Durchschnitt ca. 70 v.H. des Jahrsbedarfs kann man decken", kann diese eher nebulöse Wunschvorstellung eines offenkundigen Laien - und nicht etwa die Aussage des Autors oder des Fachmanns - schlechterdings nicht dahin verstanden werden, dass damit das Einsparpotential bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch des Hauses gemeint ist. Denn die Aussage des Hauseigentümers muss im Kontext mit den Einschätzungen des Fachmanns zum Einsparpotential gesehen werden, der in dem Bericht zuvor zu Wort gekommen war, der dazu differenzierte Aussagen gemacht und der insbesondere hervorgehoben hatte, dass zunächst einmal ein "Solarcheck" notwendig sei.
40Dem Kläger verbleibt somit wie jedem anderen Bürger, der in einer bestimmten Berichterstattung einen Verstoß etwa gegen § 10 Abs. 1 RStV sieht, der aber keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen kann, vor allem die Erhebung einer sog. Programmbeschwerde gemäß § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz. Die genannte Vorschrift regelt ein - nicht auf den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte abzielendes und damit auch auf den vorliegenden Fall zugeschnittenes - rundfunkspezifisches Petitionsrecht, das wegen seines formellen Charakters allerdings keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt.
41So auch OVG NRW, Urteil vom 27.08.1996 - 5 A 3485/94 -, NJW 1997, 1176 f.; siehe auch Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 10 RStV Rn. 83.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.