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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin gewährte den Pflegeeltern des am 00.00.0000 geborenen Q. T. seit dem 26. Juni 1998 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege in Höhe der durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils festgesetzten Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII unter Anrechnung eines Betrages in Höhe eines Viertels des Erstkindergeldes nach § 39 Abs. 6 SGB VIII auf die laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes.
3Seit dem 1. August 2002 besuchte Q. T. einen Kindergarten.
4Mit Schreiben vom 13. August 2001 hatten die Pflegeeltern, denen ab dem 11. Juli 2002 auch die Personensorge übertragen worden war, bereits sinngemäß die Übernahme der durch den Besuch des Kindergarten fällig werdenden Elternbeiträge beantragt.
5In der Folgezeit wurden von den Pflegeeltern seitens der Klägerin Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK in Höhe des Betrages erhoben, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergab. Im Falle ihres Pflegekindes beliefen sich diese Beiträge für die Zeit vom 1. August 2002 bis einschließlich 31. Juli 2004 auf insgesamt 625,92 Euro (26,08 Euro/monatlich).
6Da die Kindesmutter des Q. T. im Juli 2002 nach Dresden verzogen war und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, forderte die Klägerin zunächst die Landeshauptstadt Dresden auf, ihre Kostenerstattungspflicht ab dem 15. Juli 2002 gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 lehnte das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden die Kostenerstattung ab, da sich im Hilfefall des Q. T. die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Hilfe richten würde, der im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegen habe. Gegebenenfalls könne Kostenerstattung beim Landesjugendamt nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werden.
7Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 forderte dann die Klägerin den Beklagten auf, die ihr im Jugendhilfefall des Q. T. entstandenen Kosten der Hilfe zur Erziehung zu erstatten.
8Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 erkannte der Beklagte für die Zeit ab dem 11. Juli 2002 seine Kostenerstattungspflicht an.
9Mit Schreiben vom 14. August 2003 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ihr in dem Hilfefall in der Zeit vom 11. Juli 2002 bis 31. August 2003 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 10.518,20 Euro geltend. In diesem Betrag waren auch die in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2003 den Pflegeeltern neben den Pflegegeldleistungen erstatteten Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 339,04 Euro (13 x 26,08 Euro/mtl.) enthalten.
10Mit Schreiben vom 28. August 2003 lehnte der Beklagte u.a. die Erstattung der Aufwendungen für Kindergartenbeiträge ab. Diese Aufwendungen seien keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 89 f SGB VIII. Er wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, Elternbeiträge zu erlassen bzw. von den Pflegeeltern einzuziehen und intern zu verrechnen.
11In diesem Schreiben verwies der Beklagte auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 27. Februar 1997 (2 K 7271/94) und vom 26. Juni 1997 (2 K 5230/95), wonach Pflegeeltern über den sich aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ergebenen Pauschalbetrag hinausgehend keinen Anspruch auf Erstattung der von ihnen geforderten Elternbeiträge gegenüber dem Jugendhilfeträger hätten.
12Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 entgegnete die Klägerin, dass ihrer Auffassung nach entsprechend einer weiteren Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9. November 2001 ( 19 K 3938/99 ) sowie einschlägiger Kommentarstimmen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder nicht im monatlichen Pauschalbetrag enthalten seien. Gleiches ergebe sich auch auf der Grundlage des noch rechtsgültig bestehenden Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dezember 1995. Diesen Erlass habe der Beklagte mit Rundschreiben 42/63/1996 den örtlichen Jugendhilfeträgern zur Kenntnis gegeben. Hiernach umschließe das Pflegegeld den besonderen Aufwand des Elternbeitrages für den Kindergartenbesuch nicht. Diese Leistung müsse den Pflegeeltern zusätzlich durch gesonderte Entscheidung des Jugendamtes gewährt werden. Entsprechend dieser Vorgaben habe der Beklagte mit Rundschreiben Nr. 42/213/1999 die Jugendämter aufgefordert, weiterhin den Kindergartenbeitrag zusätzlich zum Pflegegeld zu übernehmen. Nach der bisher praktizierten Rechtslage seien die Kindergartenbeiträge seitens der Klägerin zusätzlich zum gewährten Pflegegeld gezahlt worden. Dies werde im Rahmen der Erstattung der örtlichen Jugendhilfeträger untereinander berücksichtigt und müsse auch ebenso für den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gelten.
13Dem Schreiben war das Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 26. August 1999 beigefügt (Nr. 42/213/1999), wonach unter Hinweis auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalens vom 29. Dezember 1995 - IV B 2 - 6122.1 - die Jugendämter nochmals dringend gebeten wurden, es bei der bisherigen Praxis zu belassen und weiterhin den Kindergartenbeitrag zu übernehmen. Weiterhin war dem Schreiben der mit Rundschreiben Nr. 42/63/1996 den Jugendämtern bekannt gegebene genannte Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen - IV B 2 - 6122.1 - vom 29. Dezember 1995 beigefügt.
14Mit Schreiben vom 29. März 2004 verblieb der Beklagte bei seiner Auffassung, die durch die Erstattung der Elternbeiträge an die Pflegeeltern entstandenen Aufwendungen des örtlichen Jugendhilfeträgers nicht erstatten zu können. Ihm sei bewusst, dass die Klägerin hierdurch Einnahmeverluste hinnehmen müsse. Diese Folge würde allerdings auch dann eintreten, wenn die Klägerin die Elternbeiträge den Pflegeeltern erlassen würde oder aber diese von den Pflegeeltern einziehen und intern verrechnen würde. Denn in den Fällen, in denen die Elternbeiträge erlassen würden, würden den Pflegeeltern keine Aufwendungen entstehen, so dass auch keine zu erstattenden Kosten im Sinne des § 89 f SGB VIII vorhanden seien. Die von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dem Erlass vom 29. Dezember 1995 vertretene Auffassung, dass die Elternbeiträge an die Pflegeeltern auszuzahlen seien, komme nur für den Fall in Betracht, wenn die Beiträge auch von den Pflegeeltern vereinnahmt würden. Für diesen Fall habe das Ministerium ein internes Verrechnungsverfahren empfohlen, in dessen Rahmen die Berücksichtigung der Elternbeiträge bei der Berechnung des Zuschusses zu den Betriebskosten einerseits und beim Pflegegeld andererseits stattfinden sollte (sog. Null-Lösung). Auch bei dieser Verfahrensweise würden keine erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Hilfegewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII entstehen, so dass auch diese Regelung einen Einnahmeverlust beim örtlichen Träger zur Folge hätte. Der Einnahmeverlust, der durch die Refinanzierung von vereinnahmten Elternbeiträgen an die Pflegeeltern entstehe, könne im Rahmen der überörtlichen Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII nicht ausgeglichen werden, da hierzu keine gesetzliche Verpflichtung bestehe.
15Die Klägerin hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben.
16Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. November 2001 (- 19 K 3938/99 - , NVwZ - RR 2002, S. 585 ), hin, wonach - ausgehend von einem dem Runderlass des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechenden Erlass Niedersachsens - der Erlassgeber den ihm durch § 39 Abs. 4 SGB VIII vorgegebenen Gestaltungsspielraum bei der Bemessung von Leistungen für den notwendigen Unterhalt nicht verletze, wenn er Kindergartenbeiträge nicht in die pauschale Bemessung des Pflegegeldes einbeziehe, sondern - laufend - Sonderleistungen entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten insoweit gewähre. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte sich widersprüchlich verhalten würde, wenn er einerseits in seinem Rundschreiben an die Jugendämter vom 26. August 1999 dazu auffordern würde, den Kindergartenbeitrag weiterhin zu übernehmen, da dieser nicht in dem pauschalen Pflegegeld enthalten sei und sich - im Falle der eigenen Kostenerstattungspflicht - nunmehr auf den Standpunkt stelle, der Kindergartenbeitrag sei in der Pauschale enthalten und darum nicht erstattungsfähig.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2002 bis einschließlich 31. Juli 2004 im Rahmen der Hilfegewährung gemäß §§ 33, 39 SGB VIII an die Pflegeeltern von Q. T. , geboren am 00.00.0000, aufgewendeten Kindergarten- beiträge in Höhe von 625,92 Euro zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Auffassung, die Erstattung der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 3 GTK an die Pflegeeltern sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Diese Leistungen seien daher keine notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 89 f SGB VIII, die erstattungsfähig wären. Nach dem in dem hier interessierenden Zeitraum geltenden § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) habe der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Pflegeeltern an den Kosten beteiligen wollen, die mit dem Betrieb eines Kindergartens verbunden seien, sofern den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt würde, oder Kindergeld gezahlt werde. In diesem Fall stünden sich die Pflegeeltern finanziell wie die leiblichen Eltern, da für die Pflege des Kindes ein staatlicher Lastenausgleich gewährt werde.
22Auch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Klägerin die Elternbeiträge rechtmäßig erhoben habe, seien dies keine Aufwendungen im Sinne von § 39 SGB VIII. Eine Refinanzierung des Kindergartenbeitrages durch die örtlichen Jugendhilfeträger würde weder den landesrechtlichen Regelungen des GTK noch der bundesgesetzlichen Regelung des § 39 SGB VIII entsprechen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Erziehung nach Kostenbestandteilen zu erheben. Der Unterhalt des Kindes sei hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt der Höhe nach auf die nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträge begrenzt, hinsichtlich der Kosten der Erziehung auf einen darin enthaltenen Betrag. Demzufolge seien auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Kindergartens als Kosten der Erziehung nicht als einzelner Kostenbestandteil in die Pauschale eingerechnet, sondern hierin generell enthalten. Entgegen den Ausführungen des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 9. November 2001, auf das sich die Klägerin stütze, sei eine zusätzliche Übernahme von Kindergartenbeiträgen daher nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gedeckt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in den zitierten Entscheidungen vom 27. Februar 1997 und vom 26. Juni 1997 zutreffend dargelegt, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kindergartens dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes zuzuordnen seien. Darüber hinausgehend sollten Leistungen nur gewährt werden, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten sei, wobei der besondere Bedarf in der Person eines Kindes begründet sein müsse. Einen derartigen besonderen Bedarf habe die Klägerin in der Person des Kindes Q. T. nicht dargelegt. Dieser werde jedenfalls durch die Inanspruchnahme des Kindergartens alleine nicht begründet. Damit würden die Zahlungen durch die Klägerin nicht der bundesgesetzlichen Regelung des § 39 SGB VIII entsprechen.
23Der zitierte Erlass des damals zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29. Dezember 1995 sei ebenfalls ungeeignet, um einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII herzuleiten, da er weder der gesetzlichen Intention des GTK NRW noch der bundesrechtlichen Regelung der §§ 39 und 89 ff SGB VIII entsprechen würde und daher nicht bindend sei.
24Im übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK die Möglichkeit gehabt hätte, den Kindergartenbeitrag zu erlassen, wenn die Belastung für die Eltern nicht zumutbar sei. Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wären keine Aufwendungen und damit keine erstattungsfähigen Kosten entstanden.
25Schließlich könne auch auf der Grundlage der Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9. November 2001 kein Kostenerstattungsanspruch in dem Hilfefall des Kindes Q. T. angenommen werden, da in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall über eine Fallgestaltung aus Niedersachsen entschieden worden sei. Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen habe aber die Zahlung der Elternbeiträge durch Pflegeeltern nicht gesetzlich geregelt. Im Gegensatz hierzu sei die Zahlung von Elternbeiträgen durch Pflegeeltern in NRW in § 17 GTK NRW geregelt und der besonderen Situation der Pflegeeltern dadurch Rechnung getragen worden, dass die Höhe der zu entrichtenden Beiträge gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage des § 17 Abs. 3 GTK begrenzt worden seien.
26Auch aus dem Rundschreiben des Landschaftsverbandes vom 26. August 1999 könne die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch herleiten. Das Landesjugendamt habe in diesem Rundschreiben aus sozialpolitischen Gründen die örtlichen Träger unterstützt, die die Pflegeeltern nicht mit den Kosten der Inanspruchnahme von Kindergärten belasten würden und von daher empfohlen, die Kosten zu erlassen oder zu übernehmen. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen seien keine Empfehlungen ausgesprochen worden. Es bleibe den hilfegewährenden örtlichen Jugendämtern unbenommen, aus sozialpolitischen Gründen zusätzlich zu der Verpflichtung des § 39 SGB VIII Leistungen an die Pflegeeltern zu gewähren und sich diese gegenseitig auszugleichen. Der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Jugendhilfeträger sei jedoch kein hilfegewährender Träger und könne daher keine gegenseitige Vereinbarung treffen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen könne der beklagte Landschaftsverband damit keine Beträge erstatten, wenn hierzu keine hilferechtliche Verpflichtung bestehe.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihr im Umfang der den Pflegeeltern des Pflegekindes Q. T. gewährten Elternbeiträge entstandenen sind.
30Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
31Er umfasst der Höhe nach allerdings nicht die von der Klägerin zusätzlich zum pauschalierten Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII aufgewendeten Elternbeiträge der Pflegeeltern.
32Der Kostenerstattung in diesem Umfang steht die Regelung des § 89 f SGB VIII entgegen. Nach dieser Bestimmung sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Die nach § 89 f Satz 2 insoweit zu beachtenden Grundsätze des tätig gewordenen örtlichen Trägers der Jugendhilfe müssen sich an der materiellen Rechtslage orientieren und mit ihr im Einklang stehen.
33Die von der Klägerin praktizierte Gewährung von Zuwendungen für die von den Pflegeeltern aufgewendeten Kindergartenbeiträge steht mit den Vorschriften des SGB VIII nicht in Einklang.
34Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von den Pflegeeltern nach § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge mit dem den Pflegeeltern nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 SGB VIII gewährten Pauschbetrag abgegolten.
35Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, wobei diese im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) nach den Absätzen 4 bis 6 bemessen werden. Gemäß § 39 Abs. 4 S. 1 und 3 SGB VIII sollen die Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Nach § 39 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt werden, wobei dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen ist. § 39 Abs. 3 SGB VIII bestimmt weitergehend, dass einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbes. zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden können.
36Die durch den Besuch eines Kindergartens durch ein Pflegekind veranlassten Elternbeiträge nach § 17 GTK stellen sich zunächst als regelmäßig wiederkehrender Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB VIII dar. Regelmäßig wiederkehrend ist der Bedarf, der ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht und nicht einmalig ist
37vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9.11.2001 - 19 K 3938/99 -, LVwZ-RR 2002, S. 585 m.w.N.
38Der mit dem Besuch eines Kindergartens zwangsläufig durch die Geltendmachung von Elternbeiträgen entstehende Bedarf i.S.v. § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist schon deshalb als ständig wiederkehrender Bedarf im Sinne dieser Bestimmung und nicht etwa als atypischer Sonderbedarf anzusehen, weil ausgehend von den in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII sowie den in §§ 2 ff. GTK niedergelegten Förder- und Erziehungszielen sich der Besuch einer Kindertagesstätte als sog. Regelangebot für jedes Kind darstellt. ohne dass ein Erziehungsdefizit im Einzelfall vorliegen müsste. Des weiteren ist auch schon im Hinblick auf den in weiten Teilen der Bevölkerung bestehenden Wunsch, durch die Inanspruchnahme des Angebots einer Kindertagesstätte, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII), der hierdurch entstehende Bedarf als ein für einen längeren Zeitraum ständig wiederkehrender Bedarf i.S.v. § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzuerkennen.
39Hiervon ausgehend umfasst das den Pflegeeltern nach den Absätzen 4 und 5 des § 39 SGB VIII gewährte Pflegegeld, das - wie ausgeführt - den gesamten Unterhaltsbedarf abdecken soll und auch die hier in Rede stehenden Kosten der Erziehung umfasst, entgegen der Auffassung der Klägerin die von den Pflegeeltern nach § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge. Eine von dem Regelfall abweichende Besonderheit des Einzelfalles, die neben dem pauschalierten Pflegegeld zusätzliche Leistungen rechtfertigen würde, liegt schon deshalb nicht vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der Besuch eines Kindergartens keinen Sonderbedarf darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dem Besuch einer Kindertagesstätte um eine übliche Form der Kindererziehung zum Zwecke der Förderung des Kindes, ohne das - wie bereits erwähnt - ein Erziehungsdefizit im Einzelfall gegeben sein müsste. Der Kindergartenbeitrag ist nach alledem in der Pauschale nach § 39 Abs. 5 SGB VIII enthalten, die sich hinsichtlich des die Kosten der Erziehung betreffenden Anteils im Kalenderjahr 2002 auf 191,00 EUR und im Kalenderjahr 2003 auf 195,00 EUR belief.
40Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. Februar 1997 und vom 26. Juni 1997, -2 K 7271/94 - und 2 K 5230/95 -.
41Für diese Auffassung spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass die Pauschale hinsichtlich der Kosten der Erziehung im Unterschied zu den sonstigen Unterhaltungskosten keine Differenzierung nach dem jeweiligen Alter des Pflegekindes vorsieht. Der für die Kosten der Erziehung geleistete Pauschbetrag ist vielmehr, abgesehen von den jährlichen Angleichungen auf Grund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten, gleichbleibend bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes. Hierdurch wird deutlich, dass der durch die Erziehung bedingte Bedarf, der zwangsläufig altersbedingten Wandlungen unterliegt, nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom jeweiligen Aufwand im Einzelfall abgegolten werden soll.
42Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 K 7271/94 -.
43In diesem Sinne haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
44OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, DVBl 1998, S. 1143 -
45und nachgehend das Bundesverwaltungsgericht
46vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129/98 -
47hinsichtlich der Frage, ob mit der Übernahme der Kosten der Erziehung auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Alterssicherung der Pflegeeltern verbunden ist, ausgeführt, dass mit dem in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwandten Begriff der Kosten der Erziehung" die Aufwendungen gemeint sind, die der Erziehungsperson von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie z.B. durch die Inanspruchnahme von Heimen, Internaten, Sportvereinen aber auch die hier interessierende Inanspruchnahme von Kindergärten -
48vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, a.a.O. -.
49Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung aus dem Regelungszusammenhang des § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 abgeleitet, dass mit dem Pauschalbetrag nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die Kosten der Erziehung im Sinne eines Marktpreises der Erziehung zusammengefasst werden sollen und die Bestimmung es verbiete, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Erziehung gesondert nach Kostenbestandteilen zu erheben.
50Die hiergegen seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente greifen letztlich nicht durch.
51Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. November 2001 verweist
52- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2001 - 19 K 3938/99 -, a.a.O.,
53ist dem schon entgegenzuhalten, dass sich die Entscheidung auf die Bewilligungspraxis für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Kindergartenbeiträge im Land Niedersachsen bezog und der Entscheidung offenbar eine Erlasslage zugrunde lag, nach der besondere Aufwendungen u.a. für Kindergartenbeiträge bei Vollzeitpflege ausdrücklich nicht pauschal abgegolten sein sollten.
54Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem VG Gelsenkirchen in der genannten Entscheidung darin gefolgt werden kann, dass § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII der den Pauschalbetrag festsetzenden Behörde einen Gestaltungsspielraum für Ausnahmefälle einräumt und hiervon ausgehend die mit dem Besuch eines Kindergartens verbundenen Kosten als Besonderheiten im Einzelfall" i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzuerkennen seien.
55Unabhängig hiervon kann die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9. November 2001 schon deshalb nicht für die Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall streiten, weil im Land Nordrhein-Westfalen ein entsprechender Erlass, der ausdrücklich die mit dem Besuch eines Kindergartens verbundenen Kosten von dem Pauschbetrag des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausnimmt, nicht existiert. In dem von der Klägerin angeführten Erlass des damals zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1995 (IV B 2 - 6122.1) wird zwar ausgeführt, dass nach Auffassung der Landesregierung der von den Pflegeeltern zu leistende Elternbeitrag für einen Kindergartenbesuch des Pflegekindes den Pflegeeltern als zusätzliche Leistung zur Pflegegeldpauschale vom zuständigen Jugendamt zu gewähren sei. Dieser Erlass stellt aber im Gegensatz zu dem offenbar der Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9. November 2001 zugrunde liegenden Erlasslage in Niedersachsen lediglich eine vom Ministerium vertretene Rechtsauffassung dar, wobei in dem Erlass selbst eingeräumt wird, dass in der Zukunft gleichwohl gegensätzliche Rechtsauffassungen bestehen bleiben und diese auch zu Verwaltungsstreitverfahren führen können, die zu anderslautenden Urteilen der Verwaltungsgerichte führen mögen. Für diesen Fall hat das Ministerium sich in dem genannten Erlass ausdrücklich vorbehalten, zu prüfen, ob im Rahmen der ihr in § 39 Abs. 5 SGB VIII eingeräumten Ermächtigung zur landesgesetzlichen Regelung eine klarstellende Feststellung vorzunehmen sei. Eine derartige klarstellende Feststellung" ist allerdings in der Folgezeit offenbar nicht erfolgt, obwohl die Entscheidungen des VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 1997 (2 K 7271/94 und vom 26. Juni 1997 (2 K 5230/95) hierzu schon hinreichend Anlass geboten hätten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998 (16 A 594/97) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1999 (5 B 129/98), zumal diese Rechtsprechung tatsächlich dazu geführt hat, dass in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich die Frage der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung geregelt wurde.
56Der Umstand, dass eine entsprechende Regelung des Bundesgesetzgebers hinsichtlich der durch den Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten unterblieben ist und auch eine Klarstellung" des für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums nicht erfolgte, zeigt vielmehr deutlich, dass eine ausdrückliche Anerkennung der Kosten für Elternbeiträge nach § 17 GTK als einen von dem die Kosten der Erziehung betreffenden Teil des Pauschbetrages nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht erfassten Bedarf in Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt ist.
57Vgl. insoweit auch Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit - IV B 2 - 6122.1 - vom 10. Oktober 2000 - SMBl. NRW. 2160 -, der hinsichtlich der hier interessierenden Kosten eines Kindergartenbesuches keine Regelung enthält.
58Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in seinem Erlass vom 29. Dezember 1995 offenbar eine Verfahrensweise vor Augen hatte, die im Wege eines internen Verrechnungsverfahrens die Berücksichtigung der Elternbeiträge bei der Berechnung des Zuschusses zu den Betriebskosten der Kindergärten und beim Pflegegeld umfassen sollte und bei den Pflegeeltern nicht zu Kosten geführt hätte, die im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu erstatten gewesen wären.
59Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch darauf hin, dass ihrer Auffassung nach bei der bestehenden Gesetzeslage hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten durch Pflegekinder in Vollzeitpflege auch im Hinblick auf die mit dem Besuch entstehenden Kosten keine Sonderregelung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 SGB VIII erforderlich ist. Diese Kosten sind nämlich nach dem in dem hier interessierenden Erstattungszeitraum geltenden § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK, der insoweit immer noch Gültigkeit hat, unabhängig von dem jeweiligen Einkommen der Pflegeeltern der Höhe nach insoweit begrenzt, als nur ein Elternbeitrag maximal zu zahlen ist, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt. Es liegt mithin schon eine die Pflegeeltern begünstigende Regelung vor.
60Etwas anderes ergibt sich zu Gunsten der Klägerin schließlich auch nicht aus dem von ihr angeführten Rundschreiben des Beklagten vom 26. August 1999 (Nr. 42/213/1999). Zwar wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage des zitierten Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 29. Dezember 1995 nach Kenntnis des Landschaftsverbandes von allen Jugendämtern im Rheinland der Kindergartenbeitrag neben dem Pflegegeld übernommen wird. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es in der vergangenen Zeit bei Kostenerstattungsfällen Irritationen gegeben habe, da der zusätzliche Kindergartenbeitrag nicht erstattet worden sei. Das Schreiben endet mit der dringenden Bitte, es bei der bisherigen Praxis zu belassen und weiterhin die Kindergartenbeiträge zu übernehmen.
61Aus diesem Rundschreiben kann aber schon seinem Inhalt nach keine den Beklagten verpflichtende Zusage hinsichtlich der ihn betreffenden Erstattungsfälle gesehen werden. Zudem wird in dem Rundschreiben lediglich auf die bisherige Praxis hingewiesen, wobei es offensichtlich den jeweiligen Jugendämtern überlassen blieb, entsprechend zu verfahren oder nicht.
62Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.