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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 282/06

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 282/06
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0503.26K282.06.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfefall P. F. in der Zeit vom 01.04.2004 bis November 2005 und in der Zeit danach bis zur Übernahme des Hilfefalls durch die Beklagte entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten und 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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