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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin erhielt in den Jahren 1994 bis 1999 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12.05.2004 wurden die Darlehensschuld auf 15.566,03 EUR, die Förderungs- höchstdauer (FHD) auf 12.1999 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.01.2005 festgesetzt.
4Mit Bescheid vom 29.11.2006 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 28.03.2006 auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG wegen Betreuung eines am 02.02.1996 geborenen Kindes für die Zeit ab dem 01.03.2006 ab, mit der Begründung, dass ein Kind bis zu 10 Jahren" nicht mehr betreut werde.
5Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: In der Zeit, als die Klägerin BAföG erhalten habe, sei die Tochter unter 10 Jahre alt gewesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich des Teilerlasses ab dem 01.03.2006 zurück.
7Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Das Kind der Klägerin sei bis zum Februar 2007 10 Jahre alt gewesen.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.01.2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 5 BAföG auch ab dem 01.03.2006 zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist ohne Erfolg.
15Die angefochtenen Bescheide sind (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung ab dem 01.03.2006.
16Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
17Ergänzend ist auszuführen: Die gesetzliche Teilerlass - Altersbegrenzung bis zu 10 Jahren" bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum, in dem das Darlehen zurückzuzahlen ist, und nicht auf den Zeitraum der Förderung. Die nicht eindeutige Formulierung bis zu" ist dahin gehend auszulegen, dass vollendete Lebensjahre zu zählen sind.
18- Die am 02.02.1996 geborene Tochter der Klägerin hat das 10. Lebensjahr mit Ablauf des 31.01.2006 (nicht: 2007) vollendet -
19Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zur Änderung des nunmehr gleichlautenden § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Fassung des Jahres 2001 ausdrücklich die Vollendung seines 10. Lebensjahres" formuliert und dies mit dem weiterhin hohen Betreuungsbedarf zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr begründet.
20Vgl. Bundesrats-Drucksache 585/00 vom 29.09.2000, Seiten 50 f Diese Auslegung berücksichtigt auch, dass im allgemeinen und im juristischen Sprachgebrauch Gesetzesformulierungen wie Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat"
21- vgl. etwa § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -
22durchweg mit Kind bis zu 18 Jahren" umschrieben werden. Der Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften des BAföG also eine Formulierung benutzt, die auch vom Wortlaut und vom Wortsinn her einen Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen zulässt.
23In anderen Gesetzen anderslautend formulierte Altersgrenzen wie 14 Jahre alt"
24- vgl. etwa § 1 Jugendgerichtsgesetz -
25stellen zwar auf die Zeit nach Vollendung eines Lebensjahres ab;
26- Die Tochter der Klägerin ist danach nach Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres , also bis zum 02.02.2007, 10 Jahre alt" -
27Diese Altersgrenzen bezeichnen jedoch in der Regel den Beginn einer Lebensphase und sind mit der im BAföG als Altersbegrenzung gewählten bis zu"- Formulierung nicht vergleichbar.
28- Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 31.05.2005 - Au 3 K 05.94 - juris -, auch zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze -
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.