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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 274/05

Datum:
11.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 274/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0711.23K274.05.00
 
Tenor:

Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 6. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 werden aufgeho- ben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig er- klärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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