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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5671/05

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 5671/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0906.20K5671.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Hündinnen L. und B. keine Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachge- lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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