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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5063/05

Datum:
19.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 5063/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0419.20K5063.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung der am 31.03.2004 erteilten Waf- fenbesitzkarte Nr. 00/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Be- zirksregierung Köln vom 25.08.2005 verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbe- schränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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