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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5025/05

Datum:
13.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5025/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0213.17K5025.05.00
 
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Verteilungsregelung; Grundflächenmaßstab; Vollgeschossmaßstab; Geschosszahl; Vollgeschoss; Gebäudehöhe; Bebauungsplan; Silo; Vorverfahren; Kostenerstattung
Normen:
BauGB § 131 Abs 3, VwVfG § 80, VwGO § 162 Abs 2 S 2
Leitsätze:

1. Zur Gültigkeit einer Regelung des Verteilungsmaßstabes in einer Erschließungsbeitragssatzung, mit der der Begriff des Vollgeschosses, an den für die Aufwandsverteilung für beplante Gebiete grundsätzlich angeknüpft wird, in zulässiger Weise modifiziert wird.

2. Die besondere Höhe eines Gebäudes kann auch wenn eine Geschosszahl feststellbar bzw. im Bebauungsplan festgesetzt ist ein maßgeblicher Umstand für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks und damit für die Beitragsbemessung sein; etwa dann, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Das kann für eine Halle, die mehrere Silos umschließt, in gleicher Weise zutreffen.

3. Im erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren sind die Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens nicht erstattungsfähig; auch der Ausspruch, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt insoweit nicht in Betracht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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