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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 761/07

Datum:
23.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 761/07
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2007:0523.10K761.07.00
 
Tenor:

Die Bescheide des beklagten Schulamtes vom 29.08.2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2007 werden aufgehoben, soweit sie eine Entscheidung über den schulischen Förderort enthalten.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Schulamt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Schulamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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