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Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6563/04

Datum:
01.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 6563/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0201.8K6563.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 5.2.2004 und vom 27.8.2004 verpflichtet, dem Kläger Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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