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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 9015/03

Datum:
12.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 9015/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:1212.7K9015.03.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben (Auflagen A.13, A.14, A.15, A.17, A.18, A.20 sowie die Fristen zur Um- setzung der Auflagen), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage ab- gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens betreffend die Auflage A.13 sowie die Fristen zur Umsetzung der Auflagen ganz und im Hinblick auf die Auflagen A.17 und A.18 zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch den anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in dersel- ben Höhe leistet.

 
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