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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6198/03

Datum:
18.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6198/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0418.7K6198.03.00
 
Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Die Anordnung "Weiterhin ist ein differentialdiagnostischer Hinweis unter Punkt "Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung /Warnhinweise" mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: "Bei Fieber, eitrigem oder blutigem Auswurf, sowie bei anhaltenden, unklaren oder neu auftretenden Beschwerden sollte ein Arzt aufgesucht werden." in Auflage A. 11 des Bescheides vom 15. August 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. August 2005 sowie die Anordnung "Die Dauer der Anwendung ist prinzipiell nicht beschränkt, die Angaben unter "Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung/Warnhinweise" sind zu beachten." in Auflage A. 13 des Bescheides vom 15. August 2003 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. August 2005 und 9. Januar 2006 werden aufgehoben.

Die auf die Anfechtung der Auflage A. 13 entfallenden Kosten trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige ostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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