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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5425/03

Datum:
10.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5425/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0110.7K5425.03.00
 
Tenor:

Die im Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2002 angeordnete Auflage 1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis- tet.

 
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