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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1908/04

Datum:
25.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1908/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0725.7K1908.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auflagen M. 2, M.4 und F.1.3 im Bescheid vom 12. Februar 2004, soweit damit die beantragte Zulassungsverlänge- rung hinsichtlich der Dosierung teilweise versagt worden ist, verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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