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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1483/02

Datum:
25.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1483/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0725.7K1483.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, in der Aufstellung nach § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG die Listenposition Nr. 53 dahingehend zu ergänzen, dass eine Dosisangabe von "3 g Granulat (entspricht 1,5 g Droge), einmal täglich" aufgenommen wird.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auflagen A.10 und A.16 im Bescheid vom 29. Januar 2002, soweit damit die beantragte Zulassungsverlängerung hinsichtlich der Dosierung teilweise versagt worden ist, verpflichtet, die beantragte Dosierung von 1 Messlöffel Granulat à 3 g, einmal täglich, zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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