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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7195/05

Datum:
13.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 7195/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0213.5K7195.05.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom

8. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen

die Klägerinnen zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

 
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